Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Fälschung, Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens vier 
Wochen oder innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei 
Jahre mindestens dreimal wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei 
oder Bettels verurtheilt worden ist und seit Abbüßung oder 
Nachlaß der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind; d) wenn 
die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurtheilt worden 
ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch 
nicht abgelaufen sind, sowie wenn die Braut innerhalb der un- 
mittelbar vorhergehenden drei Jahre wegen gewerbsmäßiger 
Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt war; e) wenn der Mann 
innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre öffentliche 
Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat; t) wenn 
und so lange der Mann oder die Braut sich mit den ihm oder 
ihr der Gemeindekasse oder der Armenkasse der Heimat gegen- 
über obliegenden Leistungen im Rückstande befindet; g) wenn 
und so lange der Mann unter Vormundschaft steht oder gegen 
ihn Antrag auf Entmündigung gestellt oder über sein Vermögen. 
das Konkursverfahren eröffnet ist. — In Landgemeinden hat 
der Gemeindeausschuß das gemeindliche Einspruchsrecht geltend 
zu machen, in Gemeinden mit städtischer Verfassung die Gemeinde- 
bevollmächtigten. — Ueber die gesetzliche Zulässigkeit des er- 
hobenen Einspruchs entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde 
Gorepaktich des Rekurses an die Kreisregierung binnen 14. 
agen). 
5. Wenn ein im rechtsrheinischen Bayern heimatberechtigter 
Mann in der Pfalz eine Ehe schließen will, so hat er gleichfalls 
das vorerwähnte Verehelichungszeugniß beizubringen. Und wenn 
ein in der Pfalz heimatberechtigter Mann im rechtsrheinischen 
Bayern eine Ehe schließen will, so muß er zuvor ein von der 
Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimat ausgestelltes Zeugniß 
beibringen, daß gegen die Eheschließung kein gesetzliches Hinder- 
niß bestehe (soweit nämlich die Militärpflicht oder die dienstliche 
Stellung des Bräutigams oder das pfälzische Civilgesetzbuch in. 
Betracht kommt). 
6. Wenn eine im rechtsrhein. Bayern beheimathete Person 
außerhalb Bayerns eine Ehe schließt, ohne das oben erwähnte 
Verehelichungszeugniß erhalten zu haben, so wird sie mit Geld- 
strafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 30 Tagen bestraft. 
 
	        
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