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Fälschung, Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens vier
Wochen oder innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei
Jahre mindestens dreimal wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei
oder Bettels verurtheilt worden ist und seit Abbüßung oder
Nachlaß der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind; d) wenn
die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurtheilt worden
ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre noch
nicht abgelaufen sind, sowie wenn die Braut innerhalb der un-
mittelbar vorhergehenden drei Jahre wegen gewerbsmäßiger
Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt war; e) wenn der Mann
innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre öffentliche
Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat; t) wenn
und so lange der Mann oder die Braut sich mit den ihm oder
ihr der Gemeindekasse oder der Armenkasse der Heimat gegen-
über obliegenden Leistungen im Rückstande befindet; g) wenn
und so lange der Mann unter Vormundschaft steht oder gegen
ihn Antrag auf Entmündigung gestellt oder über sein Vermögen.
das Konkursverfahren eröffnet ist. — In Landgemeinden hat
der Gemeindeausschuß das gemeindliche Einspruchsrecht geltend
zu machen, in Gemeinden mit städtischer Verfassung die Gemeinde-
bevollmächtigten. — Ueber die gesetzliche Zulässigkeit des er-
hobenen Einspruchs entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde
Gorepaktich des Rekurses an die Kreisregierung binnen 14.
agen).
5. Wenn ein im rechtsrheinischen Bayern heimatberechtigter
Mann in der Pfalz eine Ehe schließen will, so hat er gleichfalls
das vorerwähnte Verehelichungszeugniß beizubringen. Und wenn
ein in der Pfalz heimatberechtigter Mann im rechtsrheinischen
Bayern eine Ehe schließen will, so muß er zuvor ein von der
Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimat ausgestelltes Zeugniß
beibringen, daß gegen die Eheschließung kein gesetzliches Hinder-
niß bestehe (soweit nämlich die Militärpflicht oder die dienstliche
Stellung des Bräutigams oder das pfälzische Civilgesetzbuch in.
Betracht kommt).
6. Wenn eine im rechtsrhein. Bayern beheimathete Person
außerhalb Bayerns eine Ehe schließt, ohne das oben erwähnte
Verehelichungszeugniß erhalten zu haben, so wird sie mit Geld-
strafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 30 Tagen bestraft.