Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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setzen. Diese Häufung von Namen, also die Ab- 
gabe mehrerer Stimmen auf eine Person bezeichnet 
man mit Kumulieren oder Stimmhäufung. 
Was die Personen anbelangt, welche auf die 
Stimmzettel gesetzt werden können, so sind nur 
solche Namen gültig, welche in einem der öffent- 
lich bekannt gemachten Wahlvorschläge enthalten 
sind. Dagegen ist der Wähler berechtigt, nach 
seinem Belieben die Namen der von ıhm zu 
wählenden Personen den verschiedenen öffentlich 
bekanntgemachten Wahlvorschlägen zu entnehmen. 
Man bezeichnet dieses Recht mit Panaschieren 
oder Mischen und spricht vom System der 
freien Liste im Gegensatz zum System der 
gebundenen Liste, bei dem die Stimmzettel 
nur gültig sind, wenn sie mit einem der Wahl- 
vorschläge völlig übereinstimmen. 
9. Die Ermittlung des Wahlergeb- 
nisses. Man zählt zunächst alle auf die ein- 
zelnen Bewerber gefallenen Stimmen für jeden 
einzelnen besonders zusammen. Hierauf erhält 
man durch Zusammenzählung der auf die sämt- 
lichen Bewerber eines und desselben Wahlvor- 
schlags gefallenen Stimmen die Zahl der Stim- 
men, welche jeder Wahlvorschlag erhalten 
hat. Für verbundene Wahlvorschläge wird 
außerdem die Gesamtzahl der auf sie gefallenen 
Stimmen erhoben. Hierauf werden die Abgeord- 
netensitze zunächst auf die einzelnen Wahlvor- 
schläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefalle- 
nen Stimmzahlen verteilt. Dieses Verhältnis läßt 
sich, strenge genommen, nur so gewinnen, daß 
man die einzelnen Zahlen einander gegenüber- 
stellt und nun mathematisch berechnet, wieviel 
Abgeordnetensitze auf einen Wahlvorschlag 
kommen. Da sich hier aber Teilzahlen ergeben 
würden, mit denen man praktisch nichts anfangen
	        
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