Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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kann, so berechnet man das Ergebnis so, daß man 
die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen 
Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch |], 
2, 3, 4 usw. teilt und von den sich ergebenden 
Teilzahlen so viele Höchstzahlen aussondert 
und der Größe nach ordnet, als Abgeordnete zu 
wählen sind, d. h. also 6. Jeder Wahlvorschlag 
erhält dann so viele Abgeordnetensitze, als Höchst- 
zahlen auf ihn entfallen. Wenn bei der Ordnung 
der erforderlichen Höchstzahlen die an letzter 
Stelle stehende Zahl auf mehrere Wahlvorschläge 
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, 
welche von den gleichberechtigten Vorschlägen 
die noch freien Sitze erhalten sollen. Bei dieser 
Verteilung sind die verbundenen Wahlvorschläge 
in der Art als ein Wahlvorschlag zu betrachten, 
daß zunächst die Gesamtzahl aller Stimmen, 
welche die auf den verbundenen Wahlvorschlägen 
stehenden Bewerber zusammen auf sich vereinigt 
haben, maßgebend ist. Ist die Zahl der auf die 
verbundenen Vorschläge entfallenden Sitze fest- 
gestellt, so erfolgt in gleicher Weise die weitere 
Verteilung dieser Stellen auf die einzelnen Wahl- 
vorschläge nach Maßgabe der auf sie gefallenen 
Stimmenzahl. 
Für die Zuweisung der auf die Wahlvor- 
schläge entfallenden Abgeordnetensitze an die 
vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des ein- 
zelnen Wahlvorschlags die Zahl der den Be- 
werbern zugefallenen Stimmen in der Weise maß- 
gebend, daß die höhere Stimmenzahl den Vorzug 
vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet die in dem Wahlvorschlag ein- 
gehaltene Reihenfolge. 
Ein Beispiel wird die Sache klarmachen. 
Wir nehmen an, es seien Wahlvorschläge ein- 
gereicht worden von den unten unter I bis V ge-
	        
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