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kann, so berechnet man das Ergebnis so, daß man
die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen
Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch |],
2, 3, 4 usw. teilt und von den sich ergebenden
Teilzahlen so viele Höchstzahlen aussondert
und der Größe nach ordnet, als Abgeordnete zu
wählen sind, d. h. also 6. Jeder Wahlvorschlag
erhält dann so viele Abgeordnetensitze, als Höchst-
zahlen auf ihn entfallen. Wenn bei der Ordnung
der erforderlichen Höchstzahlen die an letzter
Stelle stehende Zahl auf mehrere Wahlvorschläge
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
welche von den gleichberechtigten Vorschlägen
die noch freien Sitze erhalten sollen. Bei dieser
Verteilung sind die verbundenen Wahlvorschläge
in der Art als ein Wahlvorschlag zu betrachten,
daß zunächst die Gesamtzahl aller Stimmen,
welche die auf den verbundenen Wahlvorschlägen
stehenden Bewerber zusammen auf sich vereinigt
haben, maßgebend ist. Ist die Zahl der auf die
verbundenen Vorschläge entfallenden Sitze fest-
gestellt, so erfolgt in gleicher Weise die weitere
Verteilung dieser Stellen auf die einzelnen Wahl-
vorschläge nach Maßgabe der auf sie gefallenen
Stimmenzahl.
Für die Zuweisung der auf die Wahlvor-
schläge entfallenden Abgeordnetensitze an die
vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des ein-
zelnen Wahlvorschlags die Zahl der den Be-
werbern zugefallenen Stimmen in der Weise maß-
gebend, daß die höhere Stimmenzahl den Vorzug
vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die in dem Wahlvorschlag ein-
gehaltene Reihenfolge.
Ein Beispiel wird die Sache klarmachen.
Wir nehmen an, es seien Wahlvorschläge ein-
gereicht worden von den unten unter I bis V ge-