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ausschreibens im Regierungsblatt in allen Ab-
stimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
Die Wahl wird auf Grund derselben Wähler-
listen und nach denselben Abstimmungsdistrikten
vorgenommen.
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird
mit dem Sitz in Stuttgart eine gemeinsame
Landeswahlkommission gebildet, welche
aus einem Vorsitzenden und 6 Beisitzern nebst
ebenso vielen Stellvertretern besteht. Der Vor-
sitzende und sein Stellvertreter und 2 Beisitzer
nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Kreise
der staatlichen Beamten, die 4 weiteren Beisitzer
nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern
der bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines
der 4 Kreise des Landes berufen. Für die Er-
mittlung des Wahlergebnisses wird die Kom-
mission in 2 Abteilungen geschieden.
Zu 3. Die Wahlvorschläge sind bei dem
Vorsitzenden der Landeswahlkommission so zeitig
einzureichen, daß zwischen dem Tag der Ein-
reichung und dem Tag der Wahl ein Zeitraum
von mindestens 14 vollen Tagen liegt.
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf
ım 1. Landeswahlkreis höchstens 9, im 2. Landes-
wahlkreis höchstens 8, die Zahl der Ersatzmänner
im 1. Landeswahlkreis höchstens 4, im 2. höch-
stens 3 betragen. Ein Bewerber oder Ersatzmann
darf sich nur in einem der beiden Landeswahl-
kreise vorschlagen lassen. An die Stelle des Vor-
sitzenden des Bezirksrats tritt überall der Vor-
sitzende der Landeswahlkommission.
Zu4. Verbindung derWahlvorschläge.
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvor-
schläge muß spätestens 8 volle Tage vor dem
Wahltag abgegeben werden.
Zu 6. Prüfung und Bereinigung der