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Wahlvorschläge. Die Bereinigung der bei der
Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge vor-
gefundenen Anstände muß 8 volle Tage vor dem
Wahltag beendigt sein.
Zu 7. Die Bekanntmachung der Wahl-
vorschläge muß zwischen dem 8. und 5. Tag
vor der Wahl geschehen.
Zu 8. Stimmzettel. Jeder Wähler hat so
viel Stimmen, als Abgeordnete zu wählen sind,
d. h. im 1. Landeswahlkreis nicht mehr als 9,
ım 2. nicht mehr als 8. Bezüglich des Kumulierens
und Panachierens gilt dasselbe wie unter VI,8.
$ 17. Die Gesetzgebungsperioden, die
Sitzungsperioden und die Tagungen. Be-
rufung, Vertagung, Schließung (Entlassung)
und Auflösung des Landtags.
I. DieG@esetzgebungsperiode, auch Legislatur-
periode, Landtagsperiode oder Wahlperiode
genannt, ist die Zeit, für welche die Abgeord-
neten gewählt werden; dieselbe dauert in Württ.
6 Jahre: V.U. 8 157.
II. Die Sitzungsperioden oder Sessionen.
Berufung und Schließung (Entlassung) des Land-
tags. Die Gesetzgebungsperioden zerfallen in
Sitzungsperioden oder Sessionen. Sitzungsperiode
ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Versamm-
lung des Landtags stattfindet. Die Sitzungs-
periode beginnt mit der Einberufung des Land-
tags durch den König und endet mit dessen
Schließung (Entlassung): V.U. $ 186. Die
Einberufung des Landtags hat nach 5 127 der
V.U. alle 3 Jahre zu erfolgen. Neben diesen
ordentlichen Sitzungsperioden (ordentlicher
Landtag) gibt es noch außerordentliche, die
für besondere Anlässe vorgeschrieben sind. Ein