Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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außerordentlicher Landtag hat dieselben Rechte 
und Pflichten wie ein ordentlicher. Die Unter- 
scheidung hat wenig Bedeutung mehr, seitdem 
an die Stelle der dreijährigen Finanzperioden 
(V.U. & 112), mit denen früher der ordentliche 
Landtag zusammenfiel, zweijährige, mitunter 
noch kürzere Finanzperioden getreten sind. Auch 
wird in der Praxis trotz der von den Landständen 
schon geltend gemachten Bedenken die Zerlegung 
der Gesetzgebungsperioden in zwei gleichlange 
Landtagsperioden nicht streng eingehalten, viel- 
mehr dabei die jeweilige Geschäftslage berück- 
sichtigt. Die ordentlichen Sitzungsperioden haben 
praktische Bedeutung insbesondere insofern, als 
nach 8 190 der V.U. die Wahl des ständischen 
Ausschusses auf die Zeit von einem ordentlichen 
Landtag zum andern (auf 3 Jahre) geschieht. 
Die Entlassung der Stände, die im freien Er- 
messen der Regierung steht, findet nach Her- 
kommen im Zusammentritt beider Kammern 
‘statt; sie kann nur stattfinden, wenn die Stände 
versammelt sind. Mit der Entlassung der Stände 
trıtt der ständische Ausschuß in Wirksamkeit; 
vgl. hierüber $ 20. 
III. Die Vertagung des Landtags, welche nach 
S 186 der V.U. ein Recht des Königs ist, ist 
etwas anderes als die Schließung (Entlassung); 
sie ist eine vom König angeordnete Unterbrechung 
der Sitzungen. Die Vertagung beendigt nicht, 
wie die Schließung, die Sitzungsperiode, sondern 
unterbricht sie nur. Durch die Vertagungen zer- 
fällt die Sitzungsperiode in mehrere Abschnitte, 
die man Tagungen nennt. Mit der Vertagung 
durch den König ist ferner nicht zu verwechseln 
die von den Kammern selbst vorgenommene Hin- 
ausschiebung der Sitzungen, wodurch eine kurze 
Unterbrechung der Verhandlungen herbeigeführt
	        
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