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Ernennung nach vorausgegangener Vorschlags-
wahl beruhenden Landstandschaftsrechte. Die
bisherigen Mitglieder können aber wiedergewählt
bzw. ernannt werden. Spätestens binnen 6 Mo-
naten nach der Auflösung muß eine neue Ver-
sammlung einberufen werden. Hierzu ist eine
neue Wahl der aus Wahlen hervorgehenden
Ständemitglieder sowie eine neue Ernennung der
auf Grund von Vorschlagswahlen zu ernennenden
Mitglieder erforderlich.
$18. Die Geschäftsbehandlung im Landtag.
I. Die Geschäftsordnungen. Für die Art der
Erledigung der Landtagsgeschäfte bestehen be-
sondere Formen, die teils in den Verfassungen,
teils in besonderen Geschäftsordnungen festgesetzt
sind. Nach 8 164a der V.U. regelt jede Kammer
innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken ihre
Geschäftsordnung. Die Kammer der Abgeordneten
hat unter dem 19./24. Juni 1875 ihre Geschäfts-
ordnung festgestellt. Seitdem wird in der Ab-
geordnetenkammer in der ersten Sitzung nach
der Eröffnung der Ständeversammlung ein Be-
schluß über die Annahme dieser Geschäftsordnung
gefaßt, wozu einfache Mehrheit genügt; ist dann
die Annahme erfolgt, so bedarf nunmehr auf
Grund des $ 99 der Geschäftsordnung jede Ab-
änderung oder Abweichung von ihren Bestim-
mungen während des betr. Landtags einer Mehr-
heit von ?/; der Abstimmenden. Die Geschäfts-
ordnung der 1. Kammer ist vom 21. Juli 1876.
Außerdem gibt es noch eine sog. äußere Ge-
schäftsordnung für den Verkehr der Kammern
unter sich und mit der Regierung. Sie ist im
Einvernehmen beider Kammern durch die Kgl.
Verordnung vom 20. Oktober 1841 festgestellt