Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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worden und bildet jetzt äußerlich einen Teil der 
Geschäftsordnung der 1. Kammer. Das Ver- 
fassungsgesetz von 1906 hat eine Änderung der 
Geschäftsordnungen notwendig gemacht; dieselbe 
ist bis jetzt noch nicht vollzogen. 
II. Die Eröffnung des Landtags. Nach 5 186 
der V.U. eröffnet der König die Ständeversamm- 
lung entweder in eigener Person oder durch einen 
dazu bevollmächtigten Minister mit der sog. 
Thronrede; diese kann der Landtag mit einer 
Adresse beantworten. Nach'$ 160 der V.U. wird 
die 1. Kammer durch die Anwesenheit der Hälfte, 
die 2. Kammer durch das Erscheinen von 2/, ihrer 
Mitglieder als vollständig besetzt angesehen. Am 
Tag vor dem in dem Einberufungsschreiben be- 
stimmten Termin macht der ständische Ausschuß 
dem Staatsministerium von dem Ergebnis der 
Legitimationsprüfung Mitteilung. Ist die er- 
forderliche Zahl legitimierter Mitglieder vor- 
handen, so eröffnet der König den Landtag, wobei 
beide Kammern zusammentreten. Die Stelle des 
Vorstands vertritt der vom König ernannte Prä- 
sident der 1. Kammer. 
II. Die Prüfung der Legitimation der Ab- 
geordneten ist eines der ersten Geschäfte des 
Landtags. Nach $ 159 der V.U. haben sich die 
Mitglieder beider Kammern vor Eröffnung des 
Landtags bei dem ständischen Ausschuß durch 
Vorlegung des Einberufungsschreibens, 
welches in den Fällen der Stellvertretung (vgl. 
S 15) von einem ordnungsmäßigen Nachweis be- 
gleitet sein muß, durch Vorlegung der Wahl- 
urkunde oder durch Bezugnahme auf das 
Wahlprotokoll zu legitimieren. Ein Ein- 
berufungsschreiben erhalten sämtliche nicht- 
gewählten Mitglieder der 1. Kammer (einschließ- 
lich der Berufsvertreter) durch den Minister des
	        
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