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Innern. Eine Wahlurkunde erhalten die ge-
wählten Mitglieder der Ständeversammlung (auch
der 1. Kammer) mit Ausnahme der durch Ver-
hältniswahl Gewählten, für welche an Stelle der
Wahlurkunde die Bezugnahme auf das Wahl-
protokoll tritt. Die Legitimation der etwa später
eintreffenden Mitglieder geschieht nach $ 160
der V.U. durch die betreffende Kammer.
Die endgültige Entscheidung über die Legi-
timation ihrer Mitglieder steht jeder Kammer
selbst zu. Die Prüfung durch den ständischen
Ausschuß ist nur eine vorläufige; sie hat die
doppelte Bedeutung, daß seine Nichtbeanstandung
der Legitimation zum vorläufigen Eintritt in
die Ständeversammlung berechtigt und daß da-
durch zugleich die zur Eröffnung erforderliche
Mitgliederzahl (s. II) festgestellt wird.
Die Prüfung der Legitimation geht dahin,
ob alle gesetzlichen Erfordernisse der Mitglied-
schaft vorliegen; bezüglich des sog. Enqueterechts
vgl. $ 13, 11,5. Die Regierung hat allerdings nach
Artikel 23 des Landtagswahlgesetzes auch ein
Prüfungsrecht, aber die endgültige Entscheidung
liegt in allen Fällen in den Händen der betr.
Kammer.
IV. Die Beeidigung auf die Verfassung.
Nach 8 163 der V.U. hat jedes Mitglied der 1.
und der 2. Kammer bei seinem erstmaligen Ein-
tritt in dieselbe den Ständeeid abzulegen. Der-
selbe lautet: „Ich schwöre, die Verfassung heilig
zu halten und in der Ständeversammlung das un-
zertrennliche Wohl des Königs und des Vater-
landes, ohne alle Nebenrücksicht nach meiner
eigenen Überzeugung, treu und gewissenhaft zu
beraten. So wahr mir Gott helfe!“ Der Ständeeid
wird von einem bei Eröffnung eines Landtages
neu eintretenden Mitglied in die Hände des