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Königs selbst oder des zur Eröffnung bevoll-
mächtigten Ministers, im übrigen in die Hände
des Präsidenten einer jeden Kammer abgelegt.
Von den Angehörigen einiger Religionsgesell-
schaften kann er auch in der für diese bestimmten
Beteuerungsformel geleistet werden.
V. Präsident, Vizepräsident und Schriftführer.
Nach 8 164 der V.U. besteht der Vorstand der
Ständeversammlung aus einem Präsidenten und
einem Vizepräsidenten in jeder der beiden Kam-
mern. Das Amt desselben erstreckt sich je auf
die Dauer einer ordentlichen Landtagsperiode (vgl.
8 17,1I). Den Präsidenten der 1. Kammer er-
nennt der König ohne Vorschlag. Der Vizepräsi-
dent wird von der 1. Kammer aus der Zahl ihrer
standesherrlichen Mitglieder durch absolute Stim-
menmehrheit gewählt. Die Kammer der Abgeord-
neten wählt ihren Präsidenten und ihren Vize-
präsidenten aus ihrer Mitte durch absolute
Stimmenmehrheit. Außerdem kann sie einen
2. Vizepräsidenten wählen. Solange für die be-
treffende Kammer weder ein Präsident noch ein
Vizepräsident bestellt ist sowie im Fall der Ver-
hinderung derselben versieht in jeder Kammer
die Stelle des Präsidenten das im Lebensalter
älteste anwesende Kammermitglied. Jede der
Kammern wählt auf die Dauer eines ordentlichen
Landtags ($ 17, II) mit relativer Stimmenmehrheit
die erforderliche Zahl von Schriftführern aus
ihrer Mitte. Von sämtlichen Wahlen ist dem
König Anzeige zu machen.
VI. Kommissionen der Kammern werden durch
Wahl derselben gebildet zur Durchberatung von
Regierungsvorlagen oder Anträgen der Abecord-
neten vor der Beratung im Landtag (Plenum)
selbst. Nach $ 173 der V.U. sind kgl. Anträge,
wenn dies von der Staatsregierung verlangt wird,
Bazille, Württemberg, 7