Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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vor der Einzelberatung an eine Kommission zu 
verweisen. 
VII. Verkehr mit der Regierung. Nach! $ 126 
der V.U. ist das Staatsministerium die Be- 
hörde, durch welche sowohl der König seine Er- 
öffnungen an die Stände erläßt, als auch letztere 
ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an den 
König zu bringen haben. $ 169 der V.U. ordnet 
an: Die Minister sowie die kgl. Kommissare be- 
züglich der Gegenstände, zu deren Beratung sie 
ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen der 
beiden Kammern und der ständischen Kommis- 
sionen anzuwohnen und an den Beratungen teil- 
zunehmen. Unbenommen bleibt aber den Kom- 
missionen das Recht, die Abhaltung einer ver- 
traulichen Sitzung zu beschließen. Die Minister 
und Kommissare können sich auch von anderen, 
mit dem vorliegenden Gegenstand besonders ver- 
trauten Staatsdienern begleiten lassen Eine 
Pflicht der Minister, vor der Kammer oder in 
einer Kommission zu erscheinen, besteht nicht, 
abgesehen von der Vorschrift des $ 111 der V.U., 
nach welcher die einzelnen Minister den Ständen 
die Ausgaben für ihre Departements zu erläutern 
haben. | 
VID. Beschlußfähigkeit. Nach 8175 der V.U. 
wird zur Fassung eines gültigen Beschlusses in 
jeder Kammer die zur vollständigen Besetzung 
derselben notwendige Anzahl von Mitgliedern er- 
fordert (vgl. II), d. h. also in der 1. Kammer die 
Hälfte, in der 2. Kammer 2/,. Von der für die 
Beschlußfähigkeit erforderlichen Mehrheit 
ist die für die Beschlußfassung erforderliche 
zu unterscheiden. Nach $ 176 der V.U. werden dic 
Beschlüsse nach der Stimmenmehrheit, welche nach 
Beschaffenheit des Gegenstands eine absolute oder 
relative sein kann, abgefaßt, so daß im Falle
	        
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