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der Stimmengleichheit der Präsident den Aus-
schlag gibt. Die Kammer hat also im einzelnen
Fall nach Zweckmäßigkeitsgründen zu ent-
scheiden, ob die Stimmenmehrheit eine absolute
oder relative sein soll, falls nicht in der Ver-
fassung selbst darüber eine bindende Vorschrift
enthalten ist. Abgesehen vom Stichentscheid bei
Stimmengleichheit hat der Präsident nach rich-
tiger, wiewohl bestrittener Ansicht keine Stimme.
Zur Abänderung der Verfassung ist in
jeder Kammer Zweidrittelmehrheit notwendig.
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Vor-
frage, ob es sich um Änderung der Verfassung
handle, so entscheidet hierüber nach der be-
stehenden Übung die einfache Mehrheit.
IX. Öffentlichkeit. Nach & 167 der V.U. sind
die Sitzungen beider Kammern öffentlich; auch
haben dieselben ihre Verhandlungen durch den
Druck bekannt zu machen. Die Zuhörer, die ein
Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung geben,
werden unverzüglich entfernt. Wahrheitsgetreue
Berichte über die Verhandlungen bleiben nach
8 12 des Reichsstrafgesetzbuchs von jeder Ver-
antwortung frei. Nach $ 168 der V.U. werden
geheime Sitzungen abgehalten, wenn die Minister
oder Kgl. Kommissare dies im Namen des Königs
verlangen oder wenn die Kammer dies auf Antrag
von wenigstens 3 Mitgliedern in der 1. und von
wenigstens 10 Mitgliedern in der 2. Kammer
beschließt.
819. Die Landtagsmitglieder. Ihre Rechte
und Pflichten.
I. Die notwendigen Eigenschaften eines
Landtagsmitgliedes. Die allgemeinen Eigen-
schaften, die jedes Mitglied der 1. und 2. Kam-
mer haben muß, sind:
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