Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der Stimmengleichheit der Präsident den Aus- 
schlag gibt. Die Kammer hat also im einzelnen 
Fall nach Zweckmäßigkeitsgründen zu ent- 
scheiden, ob die Stimmenmehrheit eine absolute 
oder relative sein soll, falls nicht in der Ver- 
fassung selbst darüber eine bindende Vorschrift 
enthalten ist. Abgesehen vom Stichentscheid bei 
Stimmengleichheit hat der Präsident nach rich- 
tiger, wiewohl bestrittener Ansicht keine Stimme. 
Zur Abänderung der Verfassung ist in 
jeder Kammer Zweidrittelmehrheit notwendig. 
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Vor- 
frage, ob es sich um Änderung der Verfassung 
handle, so entscheidet hierüber nach der be- 
stehenden Übung die einfache Mehrheit. 
IX. Öffentlichkeit. Nach & 167 der V.U. sind 
die Sitzungen beider Kammern öffentlich; auch 
haben dieselben ihre Verhandlungen durch den 
Druck bekannt zu machen. Die Zuhörer, die ein 
Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung geben, 
werden unverzüglich entfernt. Wahrheitsgetreue 
Berichte über die Verhandlungen bleiben nach 
8 12 des Reichsstrafgesetzbuchs von jeder Ver- 
antwortung frei. Nach $ 168 der V.U. werden 
geheime Sitzungen abgehalten, wenn die Minister 
oder Kgl. Kommissare dies im Namen des Königs 
verlangen oder wenn die Kammer dies auf Antrag 
von wenigstens 3 Mitgliedern in der 1. und von 
wenigstens 10 Mitgliedern in der 2. Kammer 
beschließt. 
819. Die Landtagsmitglieder. Ihre Rechte 
und Pflichten. 
I. Die notwendigen Eigenschaften eines 
Landtagsmitgliedes. Die allgemeinen Eigen- 
schaften, die jedes Mitglied der 1. und 2. Kam- 
mer haben muß, sind: 
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