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1. männliches Geschlecht: V.U. $ 135;
2. Besitz der württ. Staatsangehörigkeit: V.U.
8 135;
3. gewisse persönliche Eigenschaften; aus-
geschlossen von der Mitgliedschaft sind nämlich
die in $ 142 Abs. 2 Ziff. 1—4 der V.U. genannten
Personen; vgl. 8 16, Ill.
Außerdem gilt fürdieeinzelnenKlas-
sen, in welche sich die Ständemitglieder
teilen lassen, folgendes:
4.MindestalterderStändemitglieder:
V.U. 8 134. Die Prinzen des Kgl. Hauses und
die übrigen erblichen Mitglieder (Standesherren
und die ihnen gleichgestellten Personen) der
1. Kammer müssen volljährig sein. Der Kronprinz
wird mit zurückgelegtem 18., die übrigen Prinzen
und die sonstigen erblichen Mitglieder werden mit
zurückgelegtem 21. Jahre volljährig. Im übrigen
müssen die Mitglieder der 1. und 2. Kammer am
Tag der Wahl oder Ernennung das 25. Lebensjahr
zurückgelegt haben.
5. Wohnsitz: V.U. 8 135. Erforderlich ist
ein Wohnsitz im Königreich; bei den Prinzen des
Kgl. Hauses, den Standesherrn und den ihnen
gleichgestellten erblichen Mitgliedern der 1. Kam-
mer genügt ein Wohnsitz im Deutschen Reich.
Einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen
hat eine Person an dem Orte, an dem sie eine
Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen
schließen lassen. Dieser Begriff des Wohnsitzes
ist also verschieden von dem Begriff des Wohn-
sıtzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
II. Beginn und Ende der Eigenschaft als
Ständemitglied. Die Eigenschaft als Stände-
mitglied entsteht durch Wahl, kgl. Ernennung
oder Eintritt der sonstigen Voraussetzungen, an