Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gewählten Mitgliedern findet eine Ersatzwahl 
nicht statt. 
III. Stellung der Ständemitglieder gegen- 
über den Wählern. Nach 8 155 der V.U. sind die 
Gewählten als Abgeordnete nicht des einzelnen 
‚Wahlbezirks, sondern des ganzen Landes anzu- 
sehen. Keinem Ständemitglied darf eine Instruk- 
tion, an die es bei seinen künftigen Abstimmungen 
in der Ständeversammlung gebunden wäre, erteilt 
werden. " 
IV. Das Recht der freien Meinungsäußerung. 
Verantwortlichkeit der Ständemitglieder, V.U. 
8 185 und Reichsstrafgesetzbuch & 11. Kein 
Ständemitglied darf zu irgendeiner Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung 
seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich 
oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb 
der Ständeversammlung zur Verantwortung ge- 
zogen werden (sog. Immunität der Stände- 
mitglieder). Darunter ist natürlich nur ein obrig- 
keitliches Ziehen zur Verantwortung verstanden, 
weil nur dieses einen rechtlichen Charakter hat. 
Der Gegensatz ist die politische Verantwortung, 
welche von dem Ständemitglied durch Frak- 
tionen, Wahlkomites, Wählerversammlungen, po- 
litische Vereine, Organe der Presse usw. etwa 
gefordert wird. Eine solche Forderung kann recht- 
lich nicht erzwungen werden, ist rechtlich aber 
auch nicht untersagt. Von der Zeugnispflicht 
sind die Ständemitglieder auch bezüglich der in 
Ausübung ihres Berufs getanen Äußerungen nicht 
befreit. Mißbraucht ein Ständemitglied seine Stel- 
lung in der Kammer zu einer Beleidigung oder 
Verleumdung der Regierung, der Stände oder ein- 
zelner Personen, so hat die betreffende Kammer 
dies zu rügen. Im übrigen wird die Ordnung der 
Sitzungen von dem Präsidenten aufrechterhalten.
	        
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