Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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zugsvorschriften, namentlich für die Fälle per- 
sönlicher Verhinderung an den Sitzungen, zu er- 
lassen. Hiernach gilt folgendes: 
1. Sämtliche Mitglieder der Ständeversamm- 
lung, mit Ausnahme der Kgl. Prinzen, erhalten 
für die Teilnahme an den Sitzungen der Ver- 
sammlung und der einzelnen Kammern sowie der 
Ausschüsse (Kommissionen) der Kammern als 
Aufwandentschädigung ein Tagegeld von 
15 Mark, freie Bahnfahrt und Ersatz der 
für die Reise zwischen ihrem in Württemberg 
befindlichen Wohnsitz und dem Ort der Ver- 
sammlung aufgewendeten Kosten. Die nicht 
in Stuttgart wohnenden Mitglieder der Stände- 
versammlung erhalten, soweit sie vor oder nach 
einem Sitzungstag am Ort der Versammlung über- 
nachten, einen von ihnen geltend zu machenden 
Zuschlag von je 5 Mark. 
Die freie Fahrt auf den württ. Staatseisen- 
bahnen wird gewährt während der Dauer der 
Einberufung zu den betreffenden Sitzungen des 
Landtags sowie während der Zeit von 8 Tagen 
vor Beginn und 2 Wochen nach Schluß der Sitzun- 
gen, desgl. für die Mitglieder der Ausschüsse der 
Kammern und des ständischen Ausschusses wäh- 
rend der Dauer der Ausschußsitzungen sowie 
während der Zeit von je 8 Tagen vor und nach 
den Ausschußsitzungen. 
2. DieBerichterstatter derAusschüsse 
können für die Ausarbeitung besonders umfang- 
reicher oder schwieriger Berichte Entschädigung 
erhalten. Dieselbe wird vom ständischen Aus- 
schuß unter Zugrundelegung der Bestimmungen 
über Tagegelder, Zuschlag und Reisekosten fest- 
gesetzt. 
38. Die beiden Kammerpräsidenten er- 
halten für ihre Tätigkeit und für Repräsentations-
	        
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