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aufwand unter Wegfall des Tagegelds für das
ganze Jahr eine Entschädigung von je 10000 Mark
und, wenn sie außerhalb Stuttgarts wohnen, von
je 12000 Mark.
4. Die übrigen 4 Mitglieder desengeren
Ausschusses (vgl. $ 20, II) erhalten neben den
unter Ziffer 1 genannten Bezügen eine jährliche
Entschädigung von je 1000 Mark.
5. Diejenigen Mitglieder der Ständeversamm-
lung, welche Beamte oder lebenslänglich
angestellte Volksschullehrer sind, er-
halten nur ein Tagegeld von 11 Mark. Der weitere
Betrag von 4 Mark wird von der ständischen
Kasse an die Staatshauptkasse abgeliefert, wo-
gegen diese die Kosten der Stellvertretung be-
streitet. Die wirklichen Kosten der Stellver-
tretung dagegen haben zu bestreiten die Präsi-
denten der beiden Kammern, die Professoren der
Landesuniversität in Tübingen und der Tech-
nischen Hochschule in Stuttgart sowie gewisse
Kategorien von Lehrern und Beamten.
6. Ist ein Ständemitglied zugleich Reichs-
tagsabgeordneter, so darf es nach dem
Reichsgesetz vom 21. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt
S. 468), wenn Reichstag und Landtag gleichzeitig
versammelt sind, nur für diejenigen Tage Ver-
gütung beziehen, für welche ihm im Reichstag
ein Abzug von seiner Entschädigung als Reichs-
tagsabgeordneter gemacht wird.
$ 20. Der ständische Ausschuß.
Die Bestimmungen über den ständischen Ausschuß stehen
in der V.U.8$ 187—192.
I. Geschichtliches. In der altwürtt. Ver-
fassung (vgl. $1,]) war der ständische Ausschuß
ein Organ der damaligen Stände; er übte den