Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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aufwand unter Wegfall des Tagegelds für das 
ganze Jahr eine Entschädigung von je 10000 Mark 
und, wenn sie außerhalb Stuttgarts wohnen, von 
je 12000 Mark. 
4. Die übrigen 4 Mitglieder desengeren 
Ausschusses (vgl. $ 20, II) erhalten neben den 
unter Ziffer 1 genannten Bezügen eine jährliche 
Entschädigung von je 1000 Mark. 
5. Diejenigen Mitglieder der Ständeversamm- 
lung, welche Beamte oder lebenslänglich 
angestellte Volksschullehrer sind, er- 
halten nur ein Tagegeld von 11 Mark. Der weitere 
Betrag von 4 Mark wird von der ständischen 
Kasse an die Staatshauptkasse abgeliefert, wo- 
gegen diese die Kosten der Stellvertretung be- 
streitet. Die wirklichen Kosten der Stellver- 
tretung dagegen haben zu bestreiten die Präsi- 
denten der beiden Kammern, die Professoren der 
Landesuniversität in Tübingen und der Tech- 
nischen Hochschule in Stuttgart sowie gewisse 
Kategorien von Lehrern und Beamten. 
6. Ist ein Ständemitglied zugleich Reichs- 
tagsabgeordneter, so darf es nach dem 
Reichsgesetz vom 21. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt 
S. 468), wenn Reichstag und Landtag gleichzeitig 
versammelt sind, nur für diejenigen Tage Ver- 
gütung beziehen, für welche ihm im Reichstag 
ein Abzug von seiner Entschädigung als Reichs- 
tagsabgeordneter gemacht wird. 
$ 20. Der ständische Ausschuß. 
Die Bestimmungen über den ständischen Ausschuß stehen 
in der V.U.8$ 187—192. 
I. Geschichtliches. In der altwürtt. Ver- 
fassung (vgl. $1,]) war der ständische Ausschuß 
ein Organ der damaligen Stände; er übte den
	        
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