Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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größten politischen Einfluß aus und verdrängte 
allmählich den alten Landtag ganz aus seiner 
ordentlichen Wirksamkeit. Obwohl dieser. Aus- 
schuß in die neue Verfassung nicht mehr paßte 
und obwohl manche schlimme Erinnerung sich 
an ihn knüpfte, so wurde er dennoch infolge des 
zähen Festhaltens der württ. Verfassungspartei 
an dem alten Recht im Jahr 1819 in die jetzt in 
Geltung befindliche Verfassung aufgenommen. 
Derselbe ist heute jedenfalls vollständig über- 
flüssig, können ja selbst viel größere Staaten als 
Württ. eine ähnliche Einrichtung ohne Schaden 
entbehren. 
II. Zusammensetzung des Ausschusses. Wei- 
terer und engerer Ausschuß. Staatsrechtlicher 
Charakter des Ausschusses. Der Ausschuß be- 
steht aus 12 Personen, nämlich den Präsidenten 
der beiden Kammern, 2 Mitgliedern aus der 1. und 
8 aus der 2. Kammer. Die Wahl derselben erfolgt 
durch die zu diesem Zweck vereinigten Kammern 
nach relativer Stimmenmehrheit auf die Zeit von 
einem ordentlichen Landtag zum andern (3 Jahre; 
vgl. S 17,D); das Ergebnis der Wahl ist dem 
König anzuzeigen. Von den 12 Ausschußmit- 
gliedern müssen 6, einschließlich der beiden 
Kammerpräsidenten, in Stuttgart anwesend sein 
(sog. engerer Ausschuß). Es hat sich jedoch 
gegenüber diesem verfassungsmäßigen Erforder- 
nis des Wohnens in Stuttgart eine sehr nach- 
giebige Praxis gebildet, die sich mit einem bloßen 
Absteigequartier in Stuttgart begnügt, ja selbst 
von einem solchen absieht. Die übrigen 6 Mit- 
glieder können außerhalb Stuttgarts ihre Woh- 
nung haben; so oft es die Umstände erfordern, 
werden sie von dem engeren Ausschuß einberufen. 
Sie bilden mit diesem zusammen den weiteren 
Ausschuß. Den Vorsitz führt der Präsident
	        
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