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größten politischen Einfluß aus und verdrängte
allmählich den alten Landtag ganz aus seiner
ordentlichen Wirksamkeit. Obwohl dieser. Aus-
schuß in die neue Verfassung nicht mehr paßte
und obwohl manche schlimme Erinnerung sich
an ihn knüpfte, so wurde er dennoch infolge des
zähen Festhaltens der württ. Verfassungspartei
an dem alten Recht im Jahr 1819 in die jetzt in
Geltung befindliche Verfassung aufgenommen.
Derselbe ist heute jedenfalls vollständig über-
flüssig, können ja selbst viel größere Staaten als
Württ. eine ähnliche Einrichtung ohne Schaden
entbehren.
II. Zusammensetzung des Ausschusses. Wei-
terer und engerer Ausschuß. Staatsrechtlicher
Charakter des Ausschusses. Der Ausschuß be-
steht aus 12 Personen, nämlich den Präsidenten
der beiden Kammern, 2 Mitgliedern aus der 1. und
8 aus der 2. Kammer. Die Wahl derselben erfolgt
durch die zu diesem Zweck vereinigten Kammern
nach relativer Stimmenmehrheit auf die Zeit von
einem ordentlichen Landtag zum andern (3 Jahre;
vgl. S 17,D); das Ergebnis der Wahl ist dem
König anzuzeigen. Von den 12 Ausschußmit-
gliedern müssen 6, einschließlich der beiden
Kammerpräsidenten, in Stuttgart anwesend sein
(sog. engerer Ausschuß). Es hat sich jedoch
gegenüber diesem verfassungsmäßigen Erforder-
nis des Wohnens in Stuttgart eine sehr nach-
giebige Praxis gebildet, die sich mit einem bloßen
Absteigequartier in Stuttgart begnügt, ja selbst
von einem solchen absieht. Die übrigen 6 Mit-
glieder können außerhalb Stuttgarts ihre Woh-
nung haben; so oft es die Umstände erfordern,
werden sie von dem engeren Ausschuß einberufen.
Sie bilden mit diesem zusammen den weiteren
Ausschuß. Den Vorsitz führt der Präsident