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der 1. Kammer; der Präsident der 2. Kammer
führt die 1. Stimme. |
Der Ausschuß wird in $ 187 der V.U. als
Stellvertreter der Stände bezeichnet; er
besteht, solange dieselben nicht versammelt sind,
und zwar „für diejenigen Geschäfte, deren Be-
sorgung von einem Landtag zum andern zur un-
unterbrochenen Wirksamkeit der Repräsentation
des Landes notwendig ist“. Bei der Entlassung
eines ordentlichen Landtags und bei jeder Auf-
lösung muß ein neuer Ausschuß gewählt werden,
wobei die vorigen Mitglieder wieder wählbar sind.
Bei einer bloßen Vertagung oder bei dem Schlusse
eines außerordentlichen Landtags $ 17, II) findet
dagegen keine Neuwahl statt, sondern es tritt bis
zur Wiedereröffnung der Sitzungen der frühere
Ausschuß wieder: ein; bei der 1. Vertagung der
Stände nach vorausgegangenen Neuwahlen wird
übrigens nach feststehender Praxis entgegen dem
Wortlaut des $8 192 der V.U. ein neuer Ausschuß
gewählt.
III. Wirkungskreis des Ausschusses. Als
Aufgabe des ständischen Ausschusses bezeichnet
die Verfassungsurkunde allgemein die Erledigung
‚derjenigen Geschäfte, deren Besorgung von einem
Landtag zum andern zur ununterbrochenen Wirk-
samkeit der Repräsentation des Landes notwendig
ist. Im einzelnen hebt die V.U. in 8 188 folgende
besondere Geschäfte hervor:
l. Dem Ausschuß liegt ob, bei Verletzun-
gen der Verfassung die ihm nach derselben
zustehenden Mittel in Anwendung zu bringen.
Als solche Mittel sind genannt:
a) Vorstellungen, Verwahrungen und Be-
schwerden bei der Regierung einzureichen, sei
es aus eigenem Antrieb, sei- es veranlaßt durch
Petitionen oder Beschwerden einzelner. Die von