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der Regierung (dem König und den Ministerien)
erlassenen Verordnungen und Verfügungen hat
der Ausschuß auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mäßigkeit zu prüfen.
b) Er kann nach Erfordernis der Umstände,
besonders wenn es sich um eine Anklage der Mi-
nister vor dem Staatsgerichtshof handelt, um Ein-
berufung einer außerordentlichen Ständeversamm-
lung bitten; wird diese Einberufung zum Zweck
dieser Anklage gefordert, so soll sie nicht ver-
weigert werden, wenn der Grund und die Dring-
lichkeit der Anklage gehörig nachgewiesen sind.
c) Er hat bei wichtigen Angelegenheiten die
im Königreich wohnenden Ständemitglieder in
Kenntnis zu setzen ; dagegen ist es ihm nach 8 125
der V.U. untersagt, Angelegenheiten, welche vor
die gesamten Stände gehören, an einzelne Stände
zu bringen oder Erklärungen einzelner ständischer
Mitglieder, Städte oder Oberamtsbezirke darüber
einzufordern.
2. Der Ausschuß übt eine Aufsicht über
die Finanzverwaltung aus, insofern er:
a) am Ende jedes Finanzjahrs durch Unter-
suchung der ihm zu übergebenden Staatsrech-
nungen zu prüfen hat, ob die verwilligten Steuern
und sonstige Einnahmen in dem verflossenen Jahr
richtig und der Verabschiedung gemäß verwendet
worden sind. Diese Prüfung erfolgt aber seit dem
Etatsjahr 1874/75 ausschließlich durch die Finanz-
kommissionen der beiden Kammern, nachdem die
Rechnungen zuvor durch die Oberrechnungs-
kammer geprüft worden sind;
b) den von den Ständen bereits festgestellten
Etat des künftigen Jahres (bei mehrjährigen
Finanzperioden), den sog. Verwaltungsetat zu
prüfen hat; auch diese Prüfung ist außer Übung
gekommen.