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c) Über die Veränderungen, welche die Re-
gierung mit dem Kammergut vorgenommen hat,
muß, wenn die Stände nicht versammelt sind,
dem Ausschuß jährlich Rechnung abgelegt
werden: V.U. & 107.
3. Der Ausschuß hat die Leitung der Ver-
waltung der Staatsschuldenkasse; die
Regierung hat nur ein Recht der Kontrolle. Im
Zusammenhang mit dieser Aufgabe hat der Aus-
schuß nach der bestehenden Übung auch die Auf-
nahme verabschiedeter Staatsanlehen
unter Beiziehung des Finanzministers zu besorgen.
4. Der Ausschuß hat die für eine Stände-
versammlung sich eignenden Geschäftsgegen-
stände, namentlich die Erörterung vor-
gelegter Gesetzesentwürfe, zur künftigen
Beratung vorzubereiten. Dieses Geschäft wird
jetzt von den Kommissionen der Kammern besorgt.
5. Der Ausschuß hat für die Vollziehung
derlandständischen Beschlüsse zu sorgen;
in Betracht kommen hier besonders die Ein-
berufungen von Kommissionen und Geschäfte der
Staatsschuldenverwaltung.
6. Er. hat die Legitimation der Stände-
mitglieder vor Eröffnung des Landtags zu prüfen ;
vgl. $ 18, Ill.
7. Das gesamte ständischeAmtspersonal
steht bei nichtversammeltem Landtag unter der
Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses,
welcher auch die erforderlich werdenden Amts-
verweser zu bestellen hat: V.U. 8 193.
Auf solche Gegenstände, welche verfassungs-
mäßig eine Verabschiedung mit den Ständen er-
fordern, darf sich der Ausschuß nur auf eine
vorbereitende Weise einlassen: V.U. $ 189.
IV. Rechenschaftsablegung des Ausschusses,
V.U. $ 191. Der Ausschuß hat über das, was von