Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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damit zur Verwirklichung der staatsrechtlichen 
Verantwortlichkeit (vgl. $ 22,IV) der ihm unter- 
worfenen Personen. Seine Zuständigkeit erstreckt 
sich zwar auch auf Handlungen, welche der Ge- 
richtsbarkeit der ordentlichen Strafgerichte unter- 
liegen, kann aber in solchen Fällen deren Tätig- 
keit in keiner Weise beeinflussen. 
Der Staatsgerichtshof ist nur einmal in Tätig- 
keit getreten infolge der Anklage der Landes- 
versammlung (s. $ 1, III) vom 27. Juni 1850 gegen 
den provisorischen Chef des Departements der 
auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von 
Wächter-Spittler wegen des Beitritts der württ. 
Staatsregierung zu dem Vertrag zwischen Öster- 
reich und Preußen vom 30. September 1849 über 
die Einsetzung einer interimistischen Bundes- 
gewalt (Verletzung des $ 85 der V.U.). Das Ver- 
fahren endete in der Sitzung vom 9. September 
1850 mit dem Urteil, daß die erhobene Klage 
als unbegründet verworfen sein solle. 
II. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs. 
1. In sachlicher Beziehung unterliegen der 
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs Unter- 
nehmungen, welche auf den Umsturz der Ver- 
fassung gerichtet sind, sodann Verletzungen ein- 
zelner Punkte der Verfassung oder von Ver- 
fassungsgesetzen, nicht aber auch der Reichsver- 
fassung. 
2. In persönlicher Beziehung ist der Staats- 
gerichtshof zuständig, wenn die unter 1. genannten 
Unternehmungen begangen werden von Personen 
mit staatsrechtlicher Stellung. Der Staatsgerichts- 
hof ist nämlich zuständig: 
a) für Anklagen der Regierung gegen ein- 
zelne Mitglieder der Stände und des 
Ausschusses aber natürlich nur, soweit die-
	        
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