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damit zur Verwirklichung der staatsrechtlichen
Verantwortlichkeit (vgl. $ 22,IV) der ihm unter-
worfenen Personen. Seine Zuständigkeit erstreckt
sich zwar auch auf Handlungen, welche der Ge-
richtsbarkeit der ordentlichen Strafgerichte unter-
liegen, kann aber in solchen Fällen deren Tätig-
keit in keiner Weise beeinflussen.
Der Staatsgerichtshof ist nur einmal in Tätig-
keit getreten infolge der Anklage der Landes-
versammlung (s. $ 1, III) vom 27. Juni 1850 gegen
den provisorischen Chef des Departements der
auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von
Wächter-Spittler wegen des Beitritts der württ.
Staatsregierung zu dem Vertrag zwischen Öster-
reich und Preußen vom 30. September 1849 über
die Einsetzung einer interimistischen Bundes-
gewalt (Verletzung des $ 85 der V.U.). Das Ver-
fahren endete in der Sitzung vom 9. September
1850 mit dem Urteil, daß die erhobene Klage
als unbegründet verworfen sein solle.
II. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs.
1. In sachlicher Beziehung unterliegen der
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs Unter-
nehmungen, welche auf den Umsturz der Ver-
fassung gerichtet sind, sodann Verletzungen ein-
zelner Punkte der Verfassung oder von Ver-
fassungsgesetzen, nicht aber auch der Reichsver-
fassung.
2. In persönlicher Beziehung ist der Staats-
gerichtshof zuständig, wenn die unter 1. genannten
Unternehmungen begangen werden von Personen
mit staatsrechtlicher Stellung. Der Staatsgerichts-
hof ist nämlich zuständig:
a) für Anklagen der Regierung gegen ein-
zelne Mitglieder der Stände und des
Ausschusses aber natürlich nur, soweit die-