120
II. Stellung und Zusammensetzung des Ge-
heimen Rats. Er ist eine unmittelbar unter dem
König stehende und seiner Hauptbestimmung nach
bloß beratende Behörde. Mitglieder desselben sınd
die Minister oder Chefs der verschiedenen De-
partements und diejenigen Räte (Staatsräte),
welche vom König dazu ernannt werden. In der
Ernennung der Zahl dieser Räte ist der König
nicht beschränkt; eine tatsächliche Schranke bildet
aber die Verwilligung des Gehalts durch die
Stände. Die Mitglieder des Geheimen Rats werden
vom König nach eigener freier Entschließung
ernannt und entlassen. Kein Mitglied kann von
den kollegialen Beratungen ausgeschlossen werden,
es sei denn, daß der Gegenstand dasselbe persön-
lich angeht.
UI. Geschäftskreis des Geheimen Rats.
1. Er ist beratende Behörde bei Anträgen
auf Abänderung der Landes- und Reichsver-
fassung, bei Normen, welche sich auf die all-
gemeinen Verhältnisse des Staats zu den Reli-
gionsgesellschaften beziehen, sowie bei Anträgen
in besonders wichtigen oder sonst geeigneten An-
gelegenheiten, namentlich bei Erlassung oder Ab-
änderung von Gesetzen oder allgemeinen Ver-
ordnungen, endlich in allen Angelegenheiten,
welche ihm vom König zur Beratung besonders
aufgetragen werden. Alle diese Angelegenheiten
unterliegen der Begutachtung durch den Geheimen
Rat, aber erst dann, wenn sie zuvor vom Staats-
ministerium begutachtet worden sind. Auch
werden die Gutachten des Geheimen Rats dem
König nicht direkt, sondern durch das Staats-
ministerium vorgelegt, welches hierbei auch über
das Gutachten des Geheimen Rats seine Meinung
aussprechen kann. Bei diesen Beratungen führt
der König den Vorsitz, und wenn er nicht selbst