Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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hauptet, der Fall gehöre in die Zuständigkeit der 
Verwaltungsbehörden. Voraussetzung für die Er- 
hebung des Konflikts durch den Verwaltungs- 
gerichtshof ist, daß der Gegenstand bei dem 
bürgerlichen- und bei dem Verwaltungsgericht 
bereits anhängig geworden ist und daß der Ver- 
waltungsgerichtshof behauptet, der Fall gehöre 
in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. 
In beiden Fällen ist die Erhebung des Konflikts 
ausgeschlossen, wenn das bürgerliche Gericht sich 
bereits durch rechtskräftiges oder nur noch der 
Revision unterliegendes Urteil für die Zulässig- 
keit des Rechtswegs, d. h. die Zuständigkeit der 
bürgerlichen Gerichte, ausgesprochen hat. Ebenso 
kann, wenn der Verwaltungsgerichtshof ohne vor- 
herige Erhebung des Konflikts seitens der Ver- 
waltungsbehörde die Zuständigkeit der Verwal- 
tungsgerichte bereits rechtskräftig festgestellt 
hat, von der Verwaltungsbehörde der Konflikt 
nicht mehr erhoben werden. 
2. Der negative Kompetenzkonflikt 
liegt vor, wenn bezüglich desselben Gegenstands 
ein bürgerliches und ein Verwaltungsgericht: ihre 
Unzuständigkeit erklärt haben, sofern eine Ab- 
änderung der Entscheidung im Wege des Ein- 
spruchs oder eines Rechtsmittels nicht mehr mög- 
lich ist. Der negative Kompetenzkonflikt kann 
nur von den Parteien erhoben werden. 
Bei beiden Arten des Konflikts erfolgt die 
Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung 
in öffentlicher Sitzung. Der Gerichtshof hat aber 
lediglich darüber zu entscheiden, ob die bürger- 
lichen Gerichte, die Verwaltungsgerichte oder die 
Verwaltungsbehörden zuständig sind. Im übrigen 
gelten für das Verfahren vor dem Kompetenz- 
gerichtshof die Vorschriften über das Verfahren 
vor den Verwaltungsgerichten; vgl. $ 35.
	        
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