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II. Der Verwaltungsgerichtshof ist der oberste
Gerichtshof in Verwaltungsrechtssachen. Er be-
steht aus einem Präsidenten und der erforder-
lichen Zahl von Mitgliedern. 2 Mitglieder werden
aus den Mitgliedern des Geheimen Rats, 2 aus
denen des Oberlandesgerichts, die übrigen lebens-
länglich ernannt. Der Vorstand und die Hälfte
der Mitglieder müssen die Befähigung zum
Richteramt besitzen. Sämtliche Mitglieder, ab-
gesehen von den aus dem Geheimen Rat ent-
nommenen, stehen bezüglich ihrer Versetzung,
Pensionierung und Entfernung im Disziplinarweg
unter den für richterliche Beamte geltenden Vor-
schriften. Über die Tätigkeit des Verwaltungs-
gerichtshofs vgl. 8 35.
III. Der Disziplinarhof ist durch das Beamten-
gesetz vom 28. Juni 1876 (Reg.-Bl. S. 211) und
1. August 1907 (Reg.-Bl. S. 243) eingesetzt worden.
Er entscheidet in allen Fällen, in welchen gegen
einen lebenslänglich angestellten Beamten oder
Lehrer an höheren Schulen oder Volksschulen
(Volksschullehrergesetz vom 8. August 1907;
Reg.-Bl. S. 322) eine schwerere Strafe als eine
Ordnungsstrafe zu erkennen ist, also über die
Entfernung vom Amte (Strafversetzung oder
Dienstentlassung) und bei bleibend in den Ruhe-
stand versetzten Beamten über die Entziehung
des Titels und Ruhegehalts. Die Zuständig-
keit des Disziplinarhofs erstreckt sich aber nur
auf nichtrichterliche Beamte. Für richterliche
Beamte ist der volle Rat des Oberlandesgerichts
der Disziplinarhof; für die Mitglieder des Ver-
waltungsgerichtshofs, welche nicht dem Richter-
stand oder dem Geheimen Rat angehören, ist der
Verwaltungsgerichtshof der Disziplinarhof.
Der Disziplinarhof besteht aus 9 Mitgliedern
einschließlich des Vorstands. Der letztere und