Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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II. Der Verwaltungsgerichtshof ist der oberste 
Gerichtshof in Verwaltungsrechtssachen. Er be- 
steht aus einem Präsidenten und der erforder- 
lichen Zahl von Mitgliedern. 2 Mitglieder werden 
aus den Mitgliedern des Geheimen Rats, 2 aus 
denen des Oberlandesgerichts, die übrigen lebens- 
länglich ernannt. Der Vorstand und die Hälfte 
der Mitglieder müssen die Befähigung zum 
Richteramt besitzen. Sämtliche Mitglieder, ab- 
gesehen von den aus dem Geheimen Rat ent- 
nommenen, stehen bezüglich ihrer Versetzung, 
Pensionierung und Entfernung im Disziplinarweg 
unter den für richterliche Beamte geltenden Vor- 
schriften. Über die Tätigkeit des Verwaltungs- 
gerichtshofs vgl. 8 35. 
III. Der Disziplinarhof ist durch das Beamten- 
gesetz vom 28. Juni 1876 (Reg.-Bl. S. 211) und 
1. August 1907 (Reg.-Bl. S. 243) eingesetzt worden. 
Er entscheidet in allen Fällen, in welchen gegen 
einen lebenslänglich angestellten Beamten oder 
Lehrer an höheren Schulen oder Volksschulen 
(Volksschullehrergesetz vom 8. August 1907; 
Reg.-Bl. S. 322) eine schwerere Strafe als eine 
Ordnungsstrafe zu erkennen ist, also über die 
Entfernung vom Amte (Strafversetzung oder 
Dienstentlassung) und bei bleibend in den Ruhe- 
stand versetzten Beamten über die Entziehung 
des Titels und Ruhegehalts. Die Zuständig- 
keit des Disziplinarhofs erstreckt sich aber nur 
auf nichtrichterliche Beamte. Für richterliche 
Beamte ist der volle Rat des Oberlandesgerichts 
der Disziplinarhof; für die Mitglieder des Ver- 
waltungsgerichtshofs, welche nicht dem Richter- 
stand oder dem Geheimen Rat angehören, ist der 
Verwaltungsgerichtshof der Disziplinarhof. 
Der Disziplinarhof besteht aus 9 Mitgliedern 
einschließlich des Vorstands. Der letztere und
	        
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