Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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4 Mitglieder müssen ein Richteramt, die übrigen 
ein Staatsamt bekleiden. Sämtliche Mitglieder 
werden vom König auf die Dauer ihres Haupt- 
amts ernannt. Die mündliche Verhandlung und 
die Entscheidung erfolgt durch 7 Mitglieder. 
Die Einleitung des Verfahrens vor dem 
Disziplinarhof verfügt der vorgesetzte Minister, 
bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofs das 
Staatsministerium. Der in der Regel öffentlichen 
mündlichen Verhandlung geht eine schriftliche 
Voruntersuchung voraus. Es wird ein die Unter- 
suchung führender sowie ein die Klage erhebender 
Beamter bestellt. Gegen die Urteile des Dis- 
ziplinarhofs gibt es keine Rechtsmittel; dagegen 
ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu- 
gelassen. 
& 25. Die öffentlichen Ämter und die 
Selbstverwaltung. 
I. Die Ämter. Um die ihm obliegenden Auf- 
gaben planvoll erledigen zu können, schließt der 
Staat die verschiedenen Arten von Arbeiten zu 
besonderen Geschäftskreisen zusammen; diese Ge- 
schäftskreise nennt man Ämter. Außerdem be- 
zeichnet man mit Amt (Behörde, Stelle) auch das 
Organ des Staats, dem dieser Geschäftskreis zur 
Besorgung überwiesen ist. Die Mitglieder der 
Behörden heißen Beamte (Staatsbeamte, Staats- 
diener). Besteht eine Behörde aus mehreren Be- 
amten, so kann sie kollegialisch oder bureau- 
mäßig organisiert sein. Im ersteren Fall werden 
die Entscheidungen nach Stimmenmehrheit ge- 
troffen, im letzteren Fall durch den Vorsteher 
des Amts, demgegenüber die anderen Mitglieder 
nur Gehilfen sind. Die Behörden sind, vom Ge- 
sichtspunkt des Bereichs ihrer Tätigkeit aus be-
	        
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