Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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berührt wird (49, IV), wenn die bestehende Or- 
ganisation auf Verfassung oder Gesetz beruht 
und wenn eine neue Behörde mit obrigkeitlichen 
Rechten ausgestattet werden soll. 
I. Die Selbstverwaltung. Der Begriff der 
Selbstverwaltung, der zu einem oft ohne jedes 
Verständnis gebrauchten Schlagwort des politi- 
schen Lebens geworden ist, ist mehrdeutig. Man 
hat im wesentlichen 2 Arten von Selbstverwal- 
tung zu unterscheiden, die man zutreffend die 
bürgerliche und die körperschaftliche 
genannt hat. Die bürgerliche Selbstverwaltung ist 
die Verwaltung durch Bürger, dienichtberufs- 
mäßige Beamte sind. Man nennt sie auch 
Verwaltung im Ehrenamt; allein der Gegensatz 
zum Berufsbeamtentum ist nicht das unbesoldete 
Ehrenamt, sondern das Ausüben staatlicher Funk- 
tionen, ohne daß der Lebensberuf daraus gemacht 
wird. Der Gegensatz zu der bürgerlichen Selbst- 
verwaltung ist die bureaukratische Verwal- 
tung, d. h. die Verwaltung durch Berufsbeamte. 
Die körperschaftliche Selbstverwaltung ist der 
Gegensatz zu der unmittelbaren Staatsverwal- 
tung, d. h. der Verwaltung durch Organe des 
Staates, und besteht in der Verwaltung durch 
körperschaftliche Verbände, welchen neben ihren 
eigenen Angelegenheiten die Geltendmachung von 
Staatshoheitsrechten übertragen ist. Solche öffent- 
liche Körperschaften sind in Württ. die Ge- 
meinden, die Amtskorporationen, die 
Landarmenverbände und teilweise auch die 
evangelische, die katholische und die 
ıisraelitische Kirche, insofern die kirchlichen 
Beamten als Schulinspektoren, bei der Verwaltung 
örtlicher Stiftungen (im Stiftungsrat und in der 
Ortsarmenbehörde) und als Beamte von Straf- und 
anderen Staatsanstalten sowie als Militärgeist-
	        
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