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berührt wird (49, IV), wenn die bestehende Or-
ganisation auf Verfassung oder Gesetz beruht
und wenn eine neue Behörde mit obrigkeitlichen
Rechten ausgestattet werden soll.
I. Die Selbstverwaltung. Der Begriff der
Selbstverwaltung, der zu einem oft ohne jedes
Verständnis gebrauchten Schlagwort des politi-
schen Lebens geworden ist, ist mehrdeutig. Man
hat im wesentlichen 2 Arten von Selbstverwal-
tung zu unterscheiden, die man zutreffend die
bürgerliche und die körperschaftliche
genannt hat. Die bürgerliche Selbstverwaltung ist
die Verwaltung durch Bürger, dienichtberufs-
mäßige Beamte sind. Man nennt sie auch
Verwaltung im Ehrenamt; allein der Gegensatz
zum Berufsbeamtentum ist nicht das unbesoldete
Ehrenamt, sondern das Ausüben staatlicher Funk-
tionen, ohne daß der Lebensberuf daraus gemacht
wird. Der Gegensatz zu der bürgerlichen Selbst-
verwaltung ist die bureaukratische Verwal-
tung, d. h. die Verwaltung durch Berufsbeamte.
Die körperschaftliche Selbstverwaltung ist der
Gegensatz zu der unmittelbaren Staatsverwal-
tung, d. h. der Verwaltung durch Organe des
Staates, und besteht in der Verwaltung durch
körperschaftliche Verbände, welchen neben ihren
eigenen Angelegenheiten die Geltendmachung von
Staatshoheitsrechten übertragen ist. Solche öffent-
liche Körperschaften sind in Württ. die Ge-
meinden, die Amtskorporationen, die
Landarmenverbände und teilweise auch die
evangelische, die katholische und die
ıisraelitische Kirche, insofern die kirchlichen
Beamten als Schulinspektoren, bei der Verwaltung
örtlicher Stiftungen (im Stiftungsrat und in der
Ortsarmenbehörde) und als Beamte von Straf- und
anderen Staatsanstalten sowie als Militärgeist-