Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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liche, ferner als Mitglieder der Ortsschulbehörde 
für Gelehrten- und Realschulen neben ihren kirch- 
lichen Aufgaben staatliche Geschäfte besorgen. 
Die Begriffe der bürgerlichen und der körper- 
schaftlichen Selbstverwaltung decken sich nicht. 
Denn einmal können die körperschaftlichen Ver- 
bände bei größerer Entwicklung, insbesondere die 
größeren Städte, des besoldeten Berufsbeamten- 
tums nicht entbehren und sodann sind nichtberufs- 
mäßige Beamte auch an der unmittelbaren Staats- 
verwaltung beteiligt. 
Von besonderer Bedeutung ist die Verwaltung 
der -Gemeinden und Amtskörperschaften. Zum 
Verständnis ihres Wesens mögen folgende Aus- 
führungen dienen. Der Staat ist zu Zwecken der 
Verwaltung in Verwaltungsbezirke geteilt, und 
zwar ın 4 Kreise, die ihrerseits wieder Bezirke 
haben; im ganzen sind es 64 Bezirke einschließ- 
lich des Stadtbezirks Stuttgart, der einen Bezirk 
für sich mit der Stadtdirektion als staatlicher Be- 
zirksverwaltungsbehörde bildet. Alle diese Ver- 
waltungsbezirke bilden keinen selbständigen Teil 
des Staatsorganismus, die Einteilung ist eine rein 
zweckmäßige und historische. Im Gegensatz zu 
diesen staatlichen Verwaltungsbezirken stehen die 
Kommunen oder Kommunalverbände (vom lateini- 
schen communis = gemeinsam); es sind dies Teile 
des Staats, welche eine Organisation als 
besondere politische Gemeinwesen be- 
sıtzen mit der Befugnis, gewisse öffentliche An- 
gelegenheiten zu besorgen. Die unterste Stufe der 
Kommunen sind die Gemeinden (Stadt- und Land- 
gemeinden); ihnen folgen die Kommunalverbände 
höherer Ordnung, deren Bezirk sich in der Regel 
mit einem staatlichen Verwaltungsbezirk deckt. 
In Württ. gibt es nur eine Stufe von Kommunal- 
verbänden höherer Ordnung, die Amtskörper-
	        
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