Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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dem in der Kgl. Verordnung vom 22. Januar 1867 
(Reg.-Bl. S. 14) getroffen. Dieselbe bezieht sich 
nur auf außergerichtliche Angelegenheiten; be- 
züglich der zur Zuständigkeit der Gerichte ge- 
hörenden Sachen gelten die Vorschriften der 
Prozeßgesetze. In dieser kgl. Verordnung ist 
bestimmt, daß Eingaben an den König oder eine 
Staatsbehörde von jedermann für sich oder für 
andere abgefaßt werden können; Staatsbeamte 
unterliegen aber bezüglich der Eingaben, die sie 
nicht für sich selbst oder. für Personen, welche 
sie gesetzlich zu vertreten haben, verfassen, be- 
strmmten Beschränkungen. An Stelle schriftlicher 
Eingaben können die Beteiligten auch bei dem 
Bezirksamt, in dessen Geschäftskreis der Gegen- 
stand gehört (Amtsgericht, Oberamt, Kameral- 
amt, Forstamt) ihre Gesuche mündlich vor- 
bringen; letzteres ist verpflichtet, ein Protokoll 
aufzunehmen und mit seiner Äußerung der zu- 
ständigen höheren Behörde vorzulegen. Richtet 
sich aber die Eingabe gegen das Bezirksamt selbst, 
so ist dieses zur Protokollierung derselben nicht 
verpflichtet. Was das Papier anbelangt, das man 
zu Eingaben benutzen will, so ist das Kanzlei- 
format zwar erwünscht und sollte in wichtigen 
Angelegenheiten stets gebraucht werden; es wird 
aber auch jedes andere Papier angenommen, selbst 
Postkarten. Die Einhaltung besonderer äußerer 
Formen ist nicht vorgeschrieben. 
Im übrigen ist für den Verkehr der Behörden 
mit den Bürgern Grundsatz, daß erstere als die 
Vertreter der Staatsgewalt eine dem einzelnen 
Bürger übergeordnete Stellung haben. Ihre Hand- 
lungen sind teils Urteile oder Entscheidungen, 
teils Verordnungen oder Verfügungen, Erlaubnis- 
erteilungen, Untersagungen, Gebote und Verbote, 
Zwangsvollstreckungen u. dergl. Ungehorsam
	        
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