Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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und Amtstitel: Beamtengesetz Art. 29ff. Die 
Pensionsberechtigung stand bis zu dem Gesetz 
vom 1. August 1907 nur den lebenslänglich an- 
gestellten Beamten zu, ist nunmehr aber durch 
dieses Gesetz auch auf die mit vierteljähriger 
Kündigung angestellten Beamten ausgedehnt 
worden. Ein Recht auf Pensionierung besteht 
nicht; vielmehr ist: nur die Regierung befugt, 
auf Ansuchen oder auch ohne die Zustimmung 
eines Beamten die Versetzung in den Ruhestand 
zu verfügen, wenn der Beamte entweder 
a) das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat und 
durch sein Alter in seiner Tätigkeit gehemmt ist; 
oder 
b) wegen eines körperlichen Gebrechens oder 
wegen Schwäche seiner Körper- oder Geisteskräfte 
dienstunfähig geworden; oder 
c) durch Krankheit länger als 1 Jahr von 
Versehung seines Amtes abgehalten worden ist. 
Der Anspruch auf Pension tritt aber nur 
dann ein, wenn der Beamte 9 volle Dienstjahre 
hinter sich hat oder wenn die Dienstunfähigkeit 
die Folge einer Krankheit, Verwundung oder 
sonstigen Beschädigung ist, welche der Beamte 
bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung 
desselben sich zugezogen hat, wofern nicht eigenes 
schweres Verschulden als die Ursache nachgewiesen 
werden kann. Die Regierung hat aber das Recht, 
in Fällen, wo diese Voraussetzungen des Pen- 
sionsanspruchs nicht vorliegen, dem in den blei- 
benden Ruhestand versetzten Beamten eine Unter- 
stützung bis zur Höhe von 40% des Gehalts aus 
der Staatskasse bei vorhandener Bedürftigkeit auf 
bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit zu bewilligen. 
Sucht der Beamte um Versetzung in den Ruhe- 
stand nach, so ist die Erklärung seiner unmittel- 
bar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß
	        
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