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nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz-
buchs;
d) durch Entfernung vom Dienst im
Disziplinarweg; vgl. VI,4b.
‘IV. Die zeitliche Versetzung in den Ruhe-
stand (sog. Quieszierung), Art. 22 ff. des Beamten-
gesetzes. Jeder auf Lebenszeit oder vierteljährige
Kündigung angestellte Beamte kann zeitlich in
den Ruhestand versetzt werden, wenn infolge
einer im Wege der Gesetzgebung oder sonstiger
ständischer Verabschiedung veränderten Ein-
richtung eines Staatsverwaltungszweigs oder einer
öffentlichen Lehranstalt das von ihm verwaltete
Amt aufhört. Er hat aber Anspruch auf Warte-
geld (VII,4). Die zeitlich in den Ruhestand ver-
setzten Beamten haben, abgesehen von der Pflicht
zur Führung des Amts, alle übrigen Pflichten der
Beamten. °
V, Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen
der Beamten (Beamtengesetz Art. 4ff.) sind fol-
gende:
1. Die Pflichtzur Amtsführung. Jeder
Beamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt
der Verfassung und den Gesetzen entsprechend
gewissenhaft wahrzunehmen. Zur Aussetzung der
amtlichen Tätigkeit bedarf er also, wenn nicht
Dienstverhinderung durch Krankheit vorliegt,
eines Urlaubs. Nach Art. 18 des Beamtengesetzes
soll jedem Beamten jährlich ein angemessener
Urlaub bewilligt werden, ohne daß der Beamte
die Kosten der etwa notwendig werdenden Stell-
vertretung zu tragen hat. Diese Vorschrift ver-
pflichtet zwar die Regierung nicht zur Ge-
währung eines Urlaubs; es wollte aber durch das
‚Wort „soll“ der Anspruch der Beamten auf jähr-
lichen Erholungsurlaub unter normalen Verhält-
nissen festgelegt werden. In Krankheits-