Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz- 
buchs; 
d) durch Entfernung vom Dienst im 
Disziplinarweg; vgl. VI,4b. 
‘IV. Die zeitliche Versetzung in den Ruhe- 
stand (sog. Quieszierung), Art. 22 ff. des Beamten- 
gesetzes. Jeder auf Lebenszeit oder vierteljährige 
Kündigung angestellte Beamte kann zeitlich in 
den Ruhestand versetzt werden, wenn infolge 
einer im Wege der Gesetzgebung oder sonstiger 
ständischer Verabschiedung veränderten Ein- 
richtung eines Staatsverwaltungszweigs oder einer 
öffentlichen Lehranstalt das von ihm verwaltete 
Amt aufhört. Er hat aber Anspruch auf Warte- 
geld (VII,4). Die zeitlich in den Ruhestand ver- 
setzten Beamten haben, abgesehen von der Pflicht 
zur Führung des Amts, alle übrigen Pflichten der 
Beamten. ° 
V, Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen 
der Beamten (Beamtengesetz Art. 4ff.) sind fol- 
gende: 
1. Die Pflichtzur Amtsführung. Jeder 
Beamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt 
der Verfassung und den Gesetzen entsprechend 
gewissenhaft wahrzunehmen. Zur Aussetzung der 
amtlichen Tätigkeit bedarf er also, wenn nicht 
Dienstverhinderung durch Krankheit vorliegt, 
eines Urlaubs. Nach Art. 18 des Beamtengesetzes 
soll jedem Beamten jährlich ein angemessener 
Urlaub bewilligt werden, ohne daß der Beamte 
die Kosten der etwa notwendig werdenden Stell- 
vertretung zu tragen hat. Diese Vorschrift ver- 
pflichtet zwar die Regierung nicht zur Ge- 
währung eines Urlaubs; es wollte aber durch das 
‚Wort „soll“ der Anspruch der Beamten auf jähr- 
lichen Erholungsurlaub unter normalen Verhält- 
nissen festgelegt werden. In Krankheits-
	        
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