141
fällen findet ein Abzug vom Gehalt nicht statt;
die Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse
zur Last. Bei mehr als einjähriger Dauer der
Krankheit hat aber die Regierung das Recht, den
Beamten in den bleibenden Ruhestand zu ver-
setzen; vgl. III, 1c.
Seinen Wohnort muß der Beamte am Sitze
seines Amtes nehmen, wenn er nicht zur Ver-
legung desselben die Erlaubnis der Regierung er-
hält. Jeder Beamte muß die Versetzung auf
ein anderes, seiner Berufsbildung und bis-
herigen Tätigkeit entsprechendes Amt von nicht
geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt
sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Be-
dürfnis erfordert. Die unfreiwillige Versetzung
von Richtern auf ein anderes richterliches Amt
ist, abgesehen von Organisationsveränderungen,
nur dann zulässig, wenn vom Oberlandesgericht
ein Bedürfnis des Dienstes hierfür anerkannt ist.
Dem ohne Ansuchen versetzten Beamten sind die
Umzugskosten zu erstatten. Über die ihm amtlich
bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Ge-
heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder
von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat
der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch
nachdem das Dienstverhältnis aufgelöst ist (sog.
Dienstgeheimnis).
2. Die Pflicht zum Gehorsam. Die Be-
amten sind ihren vorgesetzten Behörden gegen-
über in amtlichen Geschäften zum Gehorsam ver-
pflichtet; sie haften für Ungehorsam. Nach $ 53
der V.U. und 84 des Beamtengesetzes besteht
aber diese Pflicht zum Gehorsam dann nicht, wenn
der Beamte:
a) einen ihm zukommenden Befchl wegen Un-
zuständigkeit der befehlenden Behörde, wegen
Formwidrigkeit oder wegen seines Inhalts be-