Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

142 
anstandet, aber nur so lange, bis ein „beharrender 
Bescheid“ ergangen ist; 
b) durch die Vorschrift des $ 113 des Reichs- 
strafgesetzbuchs bei Ausführung eines Befehls 
gegen Widerstand nicht geschützt ist; 
c) durch Ausführung des Befehls eine straf- 
bare Handlung begehen würde. 
3. Der Beamte ist verpflichtet, durch sein 
Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, 
die sein Beruf erfordert, sich würdig 
zu zeigen. 
4. Die Rechtsbeschränkungen der Be- 
amten sind: | 
a) Kein Beamter darf, sofern nicht für ein- 
zelne Klassen im Verordnungsweg etwas anderes 
festgestellt ist, ohne Genehmigung seiner vor- 
gesetzten Dienstbehörde eine Ehe eingehen. 
b) Ohne höhere Erlaubnis darf der Beamte 
ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäfti- 
gung, mit der eine fortlaufende Belohnung ver- 
bunden ist, oder ein Gewerbe nicht betreiben. 
Derselben Genehmigung bedarf es zum Eintritt 
in ein Gründungskomite oder in den Vor- 
stand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat 
einer auf Erwerb gerichteten Gesell- 
schaft; in diesem Fall darf die Genehmigung 
nicht erteilt werden, wenn die Stelle mittelbar 
oder unmittelbar mit einem Gewinn oder einer 
Belohnung verbunden ist. Literarische Tätigkeit 
ist den Beamten gestattet. 
c) Die Geschenkannahme für eine be- 
stimmte, in das Amt einschlagende Handlung 
ist nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz- 
buchs strafbar. Außerdem aber darf ein Beamter 
Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Ge- 
haltsbezüge oder Remunerationen von 
anderen Regenten oder Regierungen nur mit kgl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.