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4. disziplinär nach Art. 69ff. des Be-
amtengesetzes. Ein Beamter, welcher die ihm
obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienst-
vergehen und hat damit disziplinäre Bestrafung
verwirkt. Die Disziplinarstrafen bestehen in:
a) Ordnungsstrafen. Ordnungsstrafen sind
Verweis und Geldstrafe, und zwar bei be-
soldeten Beamten bis zum Betrage des einmonat-
lichen Gehalts, bei unbesoldeten bis zu 100 Mark.
Warnungen, Ermahnungen, Rügen u. dergl. sind
keine Disziplinarstrafen, sondern Ausfluß der Ge-
schäftsleitung und Aufsicht. Zuständig zur Ver-
hängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten
Behörden und Beamten. Vor der Verhängung ist
dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen ist
eine einmalige Beschwerde an . die nächst-
vorgesetzte Behörde zugelassen. Gegenüber den
Strafverfügungen des Vorstandes des Geheimen
Rats, der Departementschefs, der Verwaltungs-
kollegien oder ihrer Vorstände steht dem Be-
straften eine einmalige Beschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof, gegenüber den Strafver-
fügungen der Vorstände des Oberlandesgerichts,
der Landgerichte oder ihrer Vorstände eine ein-
malige Beschwerde an das Oberlandesgericht zu,
jedoch gegenüber den Strafverfügungen eines Kol-
legiums nur dann, wenn auf Geldstrafe von mehr
als 50 Mark erkannt worden ist. Die Beschwerde
ist binnen 8 Tagen in schriftlicher Ausführung
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen; sie hat
aufschiebende Wirkung. Gegenüber den Straf-
verfügungen des Öberlandesgerichts, des Ge-
heimen Rats und denjenigen, welche von den
Präsidenten der beiden Ständekammern oder von
dem ständischen Ausschuß in Beziehung auf die
ständischen Beamten erlassen worden sind, ist eine