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Beschwerde nicht zulässig. Wegen Verletzung
des Amtsgeheimnisses können Ordnungsstrafen
auch gegen vormalige Beamte verhängt werden.
b) Entfernung vom Amte. Dieselbe be-
steht in: 1. Strafversetzung auf ein anderes
Amt von gleichem Rang und ohne Verlust an
Gehalt oder mit Verminderung des Grehalts, je-
doch um höchstens 1/, desselben; in beiden Fällen
werden die Umzugskosten nicht vergütet;
2. Dienstentlassung, welche den Verlust des
Titels und Pensionsanspruchs von Rechts wegen
zur Folge hat. Lassen besondere Umstände eine:
mildere Beurteilung zu, so kann in der die Dienst-
entlassung aussprechenden Entscheidung oder Ver-
fügung zugleich festgesetzt werden, daß ein Teil
des gesetzlichen Ruhegehalts, im Höchstbetrag
von ?/,, auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit
gewährt wird.
Auf Entfernung vom Amt kann auch wegen
solcher Handlungen, deren der Beamte vor der
Amtsübernahme sich schuldig gemacht hat, er-
kannt werden, wenn dadurch das Ansehen des
Beamten in dem Grade geschmälert ist, daß diese
Maßregel als geboten erscheint. Gegen einen in
den bleibenden Ruhestand versetzten Beamten
kann im Weg des Disziplinarverfahrens auf Ver-
lust des Titels und Ruhegehalts erkannt werden
wegen solcher zur Zeit des aktiven Dienstes be-
gangener Handlungen, welche, wären sie früher
bekannt geworden, Dienstentlassung zur Folge
gehabt hätten.
Jedes Disziplinarverfahren fällt weg, wenn
der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem
Amt mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pen-
sionsanspruch nachsucht oder als Pensionär unter
Übernahme der entstandenen Kosten freiwillig
auf Titel und Ruhegehaltsanspruch verzichtet.
Bazille, Württemborg. 10