Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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In diesem Fall dauert die Suspension bis zum 
Ablauf des 10. Tages nach Aufhebung der Haft 
und wenn das rechtskräftige Urteil auf Freiheits- 
strafe lautet, bis dasselbe vollstreckt ist. Im 
anderen Falle tritt die Suspension ein auf Grund 
einer Verfügung des vorgesetzten Ministeriums, 
bei richterlichen Beamten des Disziplinarhofs, 
wenn gegen den Beamten ein gerichtliches Straf- 
verfahren eingeleitet oder die Einleitung eines 
förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt wird. 
Bei Gefahr im Verzug kann einem Beamten auch 
von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension 
nicht verfügen können, vorläufig die Ausübung 
der Amtsverrichtungen untersagt werden; eine 
solche vorläufige Verfügung hat aber nicht die 
Wirkungen der Suspension. Die Folgen der 
Suspension sind, daß für den Beamten Recht und 
Pflicht zur Versehung seines Amtes während der 
Dauer der Suspension aufhört. Außerdem wird 
vom Ablauf des Monats ab, ın welchem die 
Suspension verfügt wird, die Hälfte des Gehalts 
einbehalten; in Fällen der Not eines Beamten 
kann das Ministerium die Einbehaltung des Ge- 
halts auf den 4. Teil beschränken. Im übrigen 
dauern Rechte und Pflichten des Beamten während 
der Suspension unverändert fort. Wird der Be- 
amte freigesprochen, so muß ihm der einbehaltene 
Teil des Gehalts vollständig nachbezahlt werden. 
VO. Die Rechte der Beamten sind folgende: 
l. Anspruch auf den mit dem Amt ver- 
bundenen oder besonders verliehenen Titel und 
Rang; 
2. ein besonderer strafrechtlicher 
Schutz gegen Angriffe nach den Vorschriften 
des Reichsstrafgesetzbuchs. Rechtswidrige An- 
griffe auf den Beamten in seiner amtlichen Stel- 
lung werden bestraft; 
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