Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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3. Anspruch auf den ihm nach den Gesetzen 
zustehenden Gehalt. Der Anspruch auf Ge- 
währung des mit dem Amt verbundenen Ein- 
kommens beginnt mit dem Tag des Amtsantritts 
und bei späteren Erhöhungen mit dem Tag der 
Bewilligung. Auf die Gehaltsvorrückung der Be- 
amten finden die etatsmäßig verabschiedeten 
Grundsätze Anwendung. Zurzeit besteht für 
die meisten Beamten das System der Gehalts- 
vorrückung nach Dienstaltersstufen. Die Beamten 
sind zu diesem Zweck in 6 Abteilungen eingeteilt; 
innerhalb derselben sind Gehaltssätze festgestellt 
mit einem Anfangs- und Höchstgehalt und meist 
mehreren dazwischen liegenden Stufen. Lebens- 
länglich angestellten richterlichen Beamten steht 
ein Rechtsanspruch auf Vorrückung im Gehalt 
nach Maßgabe der im Etat verabschiedeten Grund- 
sätze zu. Den übrigen Beamten steht ein solcher 
Rechtsanspruch nicht zu; es ist aber denselben 
ein Schutz gegen unbegründete Versagung der 
Gehaltsvorrückung durch ein besonders gestaltetes 
Verfahren eingeräumt. 
Bei dem mit dem Amt verbundenen Ein- 
kommen sind zu unterscheiden: 1. der Gehalt; 
2. etwaige Zulagen; 3. die Nebenbezüge, welche 
teils einen Ersatz für Dienstaufwand bilden, teils 
sog. Amtsemolumente sind, wie Amtswohnungen, 
Wohnungsgelder, Gebühren u. dergl. Die Zahlung 
des Gehalts sowie der etwaigen Zulagen, Micet- 
zinsentschädigungen und Wohnungsgelder erfolgt 
in der Regel monatlich im voraus. Das Woh- 
nungsgeld ist für die 6 Abteilungen der Beamten 
in verschiedener Höhe festgesetzt und außerdem 
für jede Abteilung nach 4 Ortsklassen abgestuft. 
Bezüglich der Beschlagnahme und Abtretung der 
Diensteinkünfte gelten die Bestimmungen der 
Reichszivilprozeßordnung, des Bürgerlichen Ge-
	        
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