Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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setzbuchs und der Konkursordnung. Hiernach 
sind Diensteinkommen, Weartegelder und Pen- 
sionen, wenn sie nicht mehr als 1500 Mark jähr- 
lich betragen, der Beschlagnahme (Pfändung, 
zwangsweisen Abtretung) ganz entzogen und 
wenn sie jene Summe übersteigen, ihr nur mit 
dem 3. Teil des Mehrbetrags unterworfen. Außer- 
dem sollen den Beamten im öffentlichen Interesse 
die zu ihrer wirtschaftlichen Erhaltung unum- 
gänglich notwendigen Mittel (der notdürftige 
Unterhalt) ungeschmälert verbleiben. 
Die Regierung ist befugt, besondere und her- 
vorragende Leistungen eines Beamten nach Um- 
ständen durch Verwilligung außerordentlicher Be- 
lohnungen anzuerkennen. Nach 8 66 des Reichs- 
militärgesetzes dürfen ferner Reichs-, Staats- und 
Kommunalbeamte des Beurlaubtenstandes durch 
ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren 
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil 
erleiden. 
4. Anspruch auf Wartegeld bei zeit- 
licher Versetzung in den Ruhestand (vgl. 
IV). Das Wartegeld beträgt, wenn der Beamte 
das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, 
50%0 des Gehalts. Mit jedem weiteren angetrete- 
nen Lebensjahr bis zum 70. steigt dasselbe 1. um 
11/5006 von dem Gehalt, welcher 2400 Mark und 
weniger beträgt; 2. um 11/,%» von dem Teile des 
Gehalts, welcher 2400 Mark übersteigt. Der 
Höchstbetrag des Wartegelds ist 8000 Mark, der 
Mindestbetrag bei den auf Lebenszeit angestellten 
Beamten 1200 Mark, bei den auf vierteljährige 
Kündigung angestellten 700 Mark. 
5. Anspruch auf Ruhegehalt (Pension) 
bei bleibender Versetzung in den Ruhestand (vgl. 
IIl,1). Der Ruhegehalt wird berechnet aus dem 
zuletzt bezogenen Gehalt. Er beträgt bei ange-
	        
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