Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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tretenem 10. Dienstjahr und bei durch den Dienst 
vor angetretenem 10. Dienstjahr verursachter 
Dienstunfähigkeit 40% des Gehalts. Mit jedem 
weiteren Dienstjahr bis zum 40. Dienstjahr ein- 
schließlich steigt derselbe 1. um 134% aus dem 
Betrag des Gehalts bis einschließlich 2400 Mark; 
2. um 1420) aus dem Betrag des Gehalts, welcher 
2400 Mark übersteigt. Wegen ausgezeichneter 
Verdienste kann jedoch der König eine Erhöhung 
eintreten lassen. Der Höchstbetrag eines Ruhe- 
gehalts ist 8000 Mark. Auch der Ruhegehalt der 
Minister und der übrigen Mitglieder des Ge- 
heimen Rats wird nach vorstehenden Bestimmun- 
gen bemessen. Dieselben haben indessen auch 
Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie das 10. Dienst- 
jahr noch nicht angetreten haben. Der Ruhe- 
gehalt eines Ministers beträgt höchstens 12000 
Mark und mindestens 7000 Mark. Der Ruhegehalt 
der übrigen Mitglieder des Geheimen Rats be- 
trägt höchstens 8000 Mark und mindestens die 
Hälfte ihres Gehalts. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts 
hört in gewissen Fällen auf, insbesondere bei einer 
Wiederanstellung im öffentlichen Dienst, nicht 
aber bei einer solchen im Privatdienst. Die Dienst- 
zeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehalts 
in Betracht kommt, wird vom Tag der Anstellung 
im Staats- oder öffentlichen Schuldienst an ge- 
rechnet. Dazu treten aber jetzt nach den näheren 
Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 1. Aug. 
1907 auch noch andere Zeiten, welche dem öffent- 
lichen Dienst gewidmet gewesen sind. 
6. Anspruch auf staatliche Fürsorge 
für die Hinterbliebenen: Beamtengesetz 
Art. 54ff. Diese Fürsorge besteht: 
a) in dem Sterbenachgehalt, welchen die 
Hinterbliebenen (Witwe und eheliche Kinder, die
	        
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