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dem württ. Gesetz vom 23. Dezember 1902. Dieser
Anspruch steht nur den unter I,1 und 2 genannten
Beamten und den unter I Ziff. 4 genannten Be-
amten dann zu, wenn sie als Anwärter auf eine
etatsmäßige Stelle im Staatsdienst beschäftigt
sind oder wenn sie auf Grund eines Vertrags oder
einer allgemeinen Dienstvorschrift in Krankheits-
fällen einen Anspruch auf Fortzahlung des Ge-
halts oder Tagegelds für mindestens 13 Wochen
nach der Erkrankung haben, außerdem denjenigen
Angestellten an den gerichtlichen Strafanstalten
und an amtsgerichtlichen Gefängnissen, welche
dem Landjägerkorps zugeteilt sind. Voraus-
setzung der Ansprüche ist, daß der Beamte bei
Ausübung des Dienstes in reichsgesetzlich der
Unfallversicherung unterliegenden Betrieben
einen Betriebsunfall erleidet oder überhaupt, aber
nur unter gewissen näheren Voraussetzungen
(Art. 17 des Gesetzes), bei Ausübung des Dienstes
von einem Unfall betroffen wird. Die Ansprüche
selbst sind folgende:
a) Tritt dauernde Dienstunfähigkeit ein, so
erhält der Beamte eine Pension von 2/, seines
jährlichen Diensteinkommens. Bei vorüber-
gehender Erwerbsunfähigkeit erhält der Beamte
bei seiner Entlassung aus dem Dienst für die
Dauer der völligen Erwerbsunfähigkeit den
gleichen Betrag, für die Dauer teilweiser Er-
werbsunfähigkeit denjenigen Teil dieser Pension,
welcher dem Maß der durch den Unfall herbei-
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit ent-
spricht. Steht in den unter a) genannten Fällen
dem Verletzten nach anderweitiger gesetzlicher
Bestimmung ein höherer Betrag zu, so erhält er
diesen.
b) Die Hinterbliebenen eines infolge eines
Dienstunfalls gestorbenen Beamten erhalten: 1.ein