Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

158. 
in dem Gesetz vom 28. November 1900 betr. die 
Ablösung der Realgemeinderechte und ähnlichen 
Rechte (Reg.-Bl. S. 869) geregelt ist; 
3. der Schutz gegen Ausweisung aus 
der Gemeinde. 
Den Rechten der Gemeindebürger entspricht 
die Pflicht, eine Wahl ın den Gemeinderat oder 
Bürgerausschuß anzunehmen, soweit nicht Be- 
freiungsgründe vorliegen. Eine Verpflichtung, 
einer Gemeinde als Bürger anzugehören, besteht 
nicht; man kann auch mehreren Gemeinden als 
Bürger angehören. 
Das Gemeindebürgerrecht wird er- 
worben: 
1. durch Abstammung; eheliche Kinder er- 
werben das Bürgerrecht des Vaters, uneheliche 
das der Mutter. Bis zum vollendeten 25. Jahre 
nehmen die Kinder außerdem am Erwerb und 
Verlust des Bürgerrechts des Vaters bzw. der 
Mutter teil. Mit dem vollendeten 25. Jahre treten 
die Kinder in den selbständigen Besitz desjenigen 
Bürgerrechts ein, welches ihnen zu dieser Zeit 
vermöge ihrer Abstammung zusteht; 
2. durch Legitimation; ein uneheliches 
Kind erwirbt durch Legitimation das Bürger- 
recht des Vaters; 
3. durch Verheiratung; die Ehefrau teilt 
vom Zeitpunkt der Eheschließung an das Bürger- 
recht des Ehemanns; 
4. durch Erteilung seitens des Gemeinde- 
rats. Dieselbe setzt voraus a) Besitz der württ. 
Staatsangehörigkeit; b) Zurücklegung des 25. Le- 
bensjahrs; c) Entrichtung von Steuern aus einem 
der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Ver- 
mögen oder Einkommen; d) es darf nicht einer 
derjenigen Umstände vorliegen, wegen deren der 
zeitweise Ausschluß vom Wahlrecht in Gemeinde-
	        
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