Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

159 
angelegenheiten eintritt (vgl. V). Doch besteht 
ein Anspruch auf Erteilung des Gemeinde- 
bürgerrechts nur dann, wenn der Nachsuchende 
1. entweder seit den drei vorangegangenen Rech- 
nungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks un- 
unterbrochen Steuern aus einem der Besteuerung 
der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Ein- 
kommen und außerdem Wohnsteuer entrichtet hat; 
2. oder neben der Wohnsteuer an Staats-, Amts- 
körperschafts- und Gemeindesteuern aus Grund- 
eigentum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt 
vorangegangene Rechnungsjahr in dieser Gemeinde 
wenigstens 50 Mark bezahlt hat. Für die Er- 
teilung des Bürgerrechts ist in dem Fall Ziffer 1 
eine Gebühr von 2 Mark, in allen übrigen Fällen 
eine durch Ortsstatut festzusetzende Gebühr von 
5—25 Mark an die Gemeindekasse zu entrichten; 
5. durch die Anstellung als Ortsvor- 
steher; 
6. durch Erwerb des Ehrenbürgerrechts; 
dasselbe kann vom Gemeinderat mit Zustimmung 
des Bürgerausschusses als Anerkennung an Män- 
ner verliehen werden, die sich besonders verdient 
gemacht haben. 
Das Gemeindebürgerrecht erlischt: 
1. mit dem Verlust der württ. Staats- 
angehörigkeit; 
2. durch Verzicht; derselbe kann erst nach 
zurückgelegtem 25. Lebensjahr und mit sofortiger 
Wirksamkeit nur von denjenigen Bürgern erklärt 
werden, welche nicht im Gemeindebezirk wohnen ; 
38. durch Nichtbezahlung der sog. Re- 
kognitionsgebühr (übersetzt— Anerkennungs- 
gebühr). Diejenigen Bürger, welche das 25. Le- 
bensjahr vollendet haben und nicht im Gemeinde- 
bezirk wohnen, sind nämlich verpflichtet, eine 
Rekognitionsgebühr an die Gemeindekasse in Höhe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.