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angelegenheiten eintritt (vgl. V). Doch besteht
ein Anspruch auf Erteilung des Gemeinde-
bürgerrechts nur dann, wenn der Nachsuchende
1. entweder seit den drei vorangegangenen Rech-
nungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks un-
unterbrochen Steuern aus einem der Besteuerung
der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Ein-
kommen und außerdem Wohnsteuer entrichtet hat;
2. oder neben der Wohnsteuer an Staats-, Amts-
körperschafts- und Gemeindesteuern aus Grund-
eigentum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt
vorangegangene Rechnungsjahr in dieser Gemeinde
wenigstens 50 Mark bezahlt hat. Für die Er-
teilung des Bürgerrechts ist in dem Fall Ziffer 1
eine Gebühr von 2 Mark, in allen übrigen Fällen
eine durch Ortsstatut festzusetzende Gebühr von
5—25 Mark an die Gemeindekasse zu entrichten;
5. durch die Anstellung als Ortsvor-
steher;
6. durch Erwerb des Ehrenbürgerrechts;
dasselbe kann vom Gemeinderat mit Zustimmung
des Bürgerausschusses als Anerkennung an Män-
ner verliehen werden, die sich besonders verdient
gemacht haben.
Das Gemeindebürgerrecht erlischt:
1. mit dem Verlust der württ. Staats-
angehörigkeit;
2. durch Verzicht; derselbe kann erst nach
zurückgelegtem 25. Lebensjahr und mit sofortiger
Wirksamkeit nur von denjenigen Bürgern erklärt
werden, welche nicht im Gemeindebezirk wohnen ;
38. durch Nichtbezahlung der sog. Re-
kognitionsgebühr (übersetzt— Anerkennungs-
gebühr). Diejenigen Bürger, welche das 25. Le-
bensjahr vollendet haben und nicht im Gemeinde-
bezirk wohnen, sind nämlich verpflichtet, eine
Rekognitionsgebühr an die Gemeindekasse in Höhe