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Antrag des Gemeinderats oder auch ohne einen
solchen durch das Oberamt verfügt werden.
IV. Die Gemeindeorgane und ihre Bestellung
im allgemeinen. Die Organe der Gemeinde sind
der Gemeinderat und sein Vorstand, der Orts-
vorsteher (Stadtschultheiß in den Städten,
Schultheiß in den Landgemeinden) sowie als Ver-
tretung der Bürgerschaft der Bürgerausschuß.
Außerdem werden die erforderlichen Gemeinde-
beamten bestellte. Gemeinderat, Ortsvorsteher
und DBürgerausschußB gehen aus allgemeinen,
gleichen, geheimen und direkten Wahlen hervor.
Für die Wahlen der Mitglieder des Gemeinderats
und des Bürgerausschusses in den großen und
mittleren Städten ist das Proportionalwahlver-
fahren eingeführt. Während der Gemeinderat das-
jenige Organ ist, dem die Vertretung der Ge-
meinden und die Verwaltung ihrer Angelegen-
heiten zukommt, wird der Bürgerausschuß zur
Überwachung der Verwaltung bestellt; außerdem
ist er in den gesetzlich bestimmten Fällen zur
Mitwirkung an der Verwaltung berufen.
In dem Entwurf der Regierung zur Gemeinde-
ordnung von 1906 war mit Recht die Beseitigung
des Bürgerausschusses vorgesehen. Derselbe hatte
früher seine gute Bedeutung, denn er war ur-
sprünglich in der Tat eine Vertretung der Bürger-
schaft gegenüber den damals noch lebenslänglich
angestellten Gemeinderäten. Seit aber infolge der
Gesetzgebung von 1849 Gemeinderat und Bürger-
ausschuß von denselben Wählern auf Grund des-
selben Stimmrechts und je nur auf bestimmte Zeit-
dauer gewählt werden, fehlt der Einrichtung des
Bürgerausschusses die innere Berechtigung. In
den größeren Gemeinden erschwert und hemmt
er die Verwaltung, in den kleineren dagegen ist
er in der Regel nicht lebensfähig; dies kommt
Bazille, Württemberg. 11