Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der Mitglieder des Gemeinderats mit Einschluß 
des Ortsvorstehers. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. 
Je nach 2 Jahren scheidet die Hälfte der Mit- 
glieder aus und wird durch eine neue Wahl er- 
setzt, wobei die Austretenden wiedergewählt 
werden können. Die Mitglieder des Gemeinderats 
sind vom Eintritt in den Bürgerausschuß aus- 
geschlossen. Nimmt ein Mitglied des Bürger- 
ausschusses eine Wahl in den Gemeinderat oder 
ein Gemeindeamt an, so hat er aus dem Bürger- 
ausschuß auszutreten. Die Mitglieder des Bürger- 
ausschusses erhalten als solche keinen Gehalt. 
8. Der Ortsvorsteher. Die vor Ver- 
kündigung der Gemeindeordnung (23. Aug. 1906) 
gewählten Ortsvorsteher sind auf Lebenszeit ge- 
wählt; sie können sich aber freiwillig einer Neu- 
wahl unterziehen. Haben sie eine mindestens 
l10jährige Dienstzeit als Ortsvorsteher hinter sich 
und werden nicht wiedergewählt, so haben sie An- 
spruch auf lebenslänglichen oder zeitlichen Ruhe- 
gehalt nach den näheren Vorschriften des Ge- 
setzes. 
Vom 23. August 1906 ab werden die Orts- 
vorsteher nur noch auf einen Zeitraum von 
10 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind die unter 
Ziffer 1 genannten Gemeindebürger. Wählbar ist 
jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, sofern nicht auf ihn diejenigen Vor- 
aussetzungen zutreffen, welche den zeitweisen 
Ausschluß von den gemeindebürgerlichen Wahl- 
und Wählbarkeitsrechten begründen (vgl. Ziff. 1). 
Von dem Erfordernis des zurückgelegten 25. Le- 
bensjahrs kann aus besonderen Gründen bei der 
Bestätigung des Gewählten von der zur Be- 
stätigung berufenen Behörde Befreiung bewilligt 
werden. Gewählt ist derjenige, welcher verhält- 
nismäßig die meisten der gültig abgegebenen
	        
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