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der Mitglieder des Gemeinderats mit Einschluß
des Ortsvorstehers. Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre.
Je nach 2 Jahren scheidet die Hälfte der Mit-
glieder aus und wird durch eine neue Wahl er-
setzt, wobei die Austretenden wiedergewählt
werden können. Die Mitglieder des Gemeinderats
sind vom Eintritt in den Bürgerausschuß aus-
geschlossen. Nimmt ein Mitglied des Bürger-
ausschusses eine Wahl in den Gemeinderat oder
ein Gemeindeamt an, so hat er aus dem Bürger-
ausschuß auszutreten. Die Mitglieder des Bürger-
ausschusses erhalten als solche keinen Gehalt.
8. Der Ortsvorsteher. Die vor Ver-
kündigung der Gemeindeordnung (23. Aug. 1906)
gewählten Ortsvorsteher sind auf Lebenszeit ge-
wählt; sie können sich aber freiwillig einer Neu-
wahl unterziehen. Haben sie eine mindestens
l10jährige Dienstzeit als Ortsvorsteher hinter sich
und werden nicht wiedergewählt, so haben sie An-
spruch auf lebenslänglichen oder zeitlichen Ruhe-
gehalt nach den näheren Vorschriften des Ge-
setzes.
Vom 23. August 1906 ab werden die Orts-
vorsteher nur noch auf einen Zeitraum von
10 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind die unter
Ziffer 1 genannten Gemeindebürger. Wählbar ist
jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt hat, sofern nicht auf ihn diejenigen Vor-
aussetzungen zutreffen, welche den zeitweisen
Ausschluß von den gemeindebürgerlichen Wahl-
und Wählbarkeitsrechten begründen (vgl. Ziff. 1).
Von dem Erfordernis des zurückgelegten 25. Le-
bensjahrs kann aus besonderen Gründen bei der
Bestätigung des Gewählten von der zur Be-
stätigung berufenen Behörde Befreiung bewilligt
werden. Gewählt ist derjenige, welcher verhält-
nismäßig die meisten der gültig abgegebenen