Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Stimmen erhalten hat. Im Fall der Stimmen- 
gleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Die Wahl 
bedarf der Bestätigung durch die Kreisregierung. 
Hat der Gewählte mindestens ?/, aller abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt, so darf die Bestätigung 
nur versagt werden, wenn sich der Disziplinar- 
hof für Körperschaftsbeamte dahin ausgesprochen 
hat, daß Gründe gegen ihn vorliegen, welche 
seine Entfernung vom Amt im Disziplinarweg 
oder seine Amtsenthebung wegen Dienstunfähig- 
keit rechtfertigen würden. Hat ein unmittelbar 
nach Ablauf der ersten oder einer späteren Wahl- 
periode Wiedergewählter zwar nicht ?2/,, aber 
mehr als Yz aller abgegebenen Stimmen auf sich 
vereinigt, so darf die Bestätigung nur versagt 
werden, wenn das Ministerium des Innern unter 
Berufung auf Tatsachen die Annahme für be- 
gründet erklärt, daß die Gemeindeverwaltung 
oder die dem Ortsvorsteher gesetzlich übertrage- 
nen Geschäfte unter der Amtsführung des Wieder- 
gewählten notleiden würden. Wird ein Berufs- 
Ortsvorsteher nicht wiedergewählt oder nicht be- 
stätigt, obwohl er zur Annahme der Wahl bereit 
gewesen wäre, so hat er, zum Teil auf Kosten der 
Gemeinde, nach der ersten 10jährigen Amtszeit 
Anspruch auf 2jährigen Ruhcgehalt, nach 20jäh- 
riger Amtszeit oder 30jähriger Gesamtdienstzeit 
Anspruch auf lebenslänglichen Ruhegehalt. 
4. Die Beamtenund Unterbeamtender 
Gemeinde. Zur Führung des Kassen- und Rech- 
nungswesens, zur Unterstützung des Gemeinde- 
rats bei der Verwaltung des Gemeindevermögens 
sowie zum Einzug der Umlagen und Steuern der 
Gemeinde und der auf Grund gesetzlicher Be- 
stimmungen durch die Gemeinde zu erhebenden 
öffentlichen Abgaben (einzelne Staatssteuern usw.) 
wird ein Gemeindepfleger (in den Land-
	        
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