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Städten von mehr als 50 000—100000 Einwohnern
18—30, von mehr als 100000 Einwohnern 24—42
und wird innerhalb dieses Rahmens durch Ge-
meindesatzung bestimmt.
Die Mitglieder des Gemeinderats werden ‚von
den wahlberechtigten Gemeindebürgern aus ihrer
Mitte gewählt. Bezüglich der Wahlberechtigung
und der Wählbarkeit, der Wahlperioden und des
Wahltags gelten dieselben Bestimmungen wie für
die kleineren Städte und Landgemeinden; vgl.
V,1 Abs. 2. Die Wahl erfolgt, im Gegensatz zu
den kleineren Städten und Landgemeinden, nach
dem Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung
der Wähler (Proporz). Das Verfahren ist im
wesentlichen ebenso geregelt, wie das Proportional-
wahlverfahren bei der Landtagswahl (vgl.816, V]).
Es gilt folgendes:
a) Die Wählerliste, welche von Amts
wegen aufgestellt wird, muß mindestens 4 Wochen
vor dem Wahltag zur allgemeinen Einsicht auf-
gelegt werden. Der Tag der Wahl ist späte-
stens am 20. Tage vor der Wahlhandlung bekannt
zu machen. Der Bekanntmachung ist die Auf-
forderung zur Einreichung von Wahl-
vorschlägen anzuschließen.
b) Bezüglich der Wahlvorschläge gelten
die Ausführungen in $ 16, VI, 3 mit folgenden
Abweichungen. Sie sind beim Vorsitzenden des
Wahlvorstands (Ortsvorsteher) einzureichen. Eine
Beglaubigung der Unterschriften und eine amt-
liche Beurkundung, daß die Unterzeichner in die
‚Wählerliste aufgenommen sind, ist nicht erforder-
lich. Es dürfen soviel Bewerber vorgeschlagen
werden, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen
sind. Ersatzmänner sind nicht zu benennen.
c) Für die Verbindung der Wahlvor-