Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

168 
schläge, die Vertreter der Wählerver- 
einigungen, die Prüfung und Bereini- 
gung der Wahlvorschläge sowie die Be- 
kanntmachung derselben gilt dasselbe wie 
in 816, VI, 4—7; an die Stelle des Bezirksrats 
tritt der Wahlvorstand. 
d) Stimmzettel. Es gelten die Ausführun- 
gen des $ 16, VI, 8, namentlich auch bezüglich 
des sog. Kumulierens und Panaschierens, jedoch 
mit folgenden Abweichungen. Jeder Wähler hat 
so viel Stimmen, als Mitglieder des Gemeinderats 
zu wählen sind. Der Wähler ist nicht an die 
Wahlvorschläge gebunden, sondern kann auch 
Personen, die nicht auf den Wahlvorschlägen 
stehen, auf seinen Stimmzettel nehmen (sog. 
Wilde). Bei der Berechnung des Wahlergeb- 
nisses gilt jeder Wilde als ein Wahlvorschlag 
für sich. Die Wahl von Wilden empfiehlt sich 
nicht, da sie zu einer Zersplitterung der Stimmen 
führt; ein Wilder hat so gut wie keine Aussicht 
auf Wahl. 
e) Die Ermittelung des Wahlergeb- 
nisses erfolgt in der in $ 16, VI, 9 geschilderten 
Weise. 
f) Die Abstimmung erfolgt wie bei den 
Landtagswahlen; vgl. 816, V,1 Abs. 2. 
g) Ersatzwahlen finden nicht statt. Wenn 
gewählte Mitglieder nicht in den Gemeinderat 
eintreten oder im Lauf der Wahlperiode aus dem- 
selben ausscheiden, so werden sie durch die dem- 
selben Wahlvorschlag angehörenden weiteren Be- 
werber ersetzt; ist dieser erschöpft, so werden 
sie aus einem mit ihm verbundenen Wahlvor- 
schlag genommen. 
In großen Städten erhalten die unbesoldeten 
Mitglieder des Gemeinderats Tagegelder als 
Entschädigung für Zeitversäumnis; die Höhe der-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.