Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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selben wird durch Gemeindesatzung bestimmt; 
der Höchstbetrag des Tagegelds beträgt in den 
großen Städten 15 Mark, in den mittleren Städten, 
sofern ein Tagegeld durch Gemeindesatzung be- 
stimmt ist, 10 Mark. Die Anstellung eines oder 
mehrerer besoldeter Mitglieder des Ge- 
meinderats kann durch Gemeindesatzung an- 
geordnet werden. Ihre Zahl darf einschließlich 
des Ortsvorstehers nicht mehr als den 4. Teil 
der unbesoldeten Mitglieder betragen. Die besol- 
deten Gemeinderatsmitglieder werden von den 
Gemeindekollegien in gemeinsamer Sitzung auf 
bestimmte Zeiträume von nicht weniger als sechs 
Jahren gewählt. Wählbar sind diejenigen Per- 
sonen, welche außer der Fähigkeit zum Ortsvor- 
steheramt die Befähigung für den höheren Justiz-, 
Verwaltungs-, Finanz- oder bautechnischen Dienst 
oder für den gerichtsärztlichen Dienst besitzen. 
Dispensation von dem Erfordernis einer höheren 
Dienstprüfung kann das Ministerium des Innern 
erteilen. Die besoldeten Gemeinderatsmitglieder 
sind vollberechtigte Mitglieder des Gemeinderats, 
nehmen aber im übrigen die Stellung von Ge- 
meindebeamten ein. Ihr Geschäftskreis wird durch 
den Gemeinderat festgesetzt. Sie haben auch Ge- 
schäfte, welche nicht zu diesem Geschäftskreis 
gehören, auf Verlangen des Gemeinderats oder 
nach Zuweisung des Ortsvorstehers zu besorgen. 
2. Der Bürgerausschuß wird auf dieselbe 
Weise wie der Gemeinderat, also ebenfalls nach 
Verhältniswahlen, gewählt. Die Zahl seiner Mit- 
glieder ist so groß wie diejenige der Mitglieder 
des Gemeinderats mit Einschluß des Ortsvor- 
stehers und der besoldeten Gemeinderatsmit- 
glieder. Im übrigen gelten auch für die großen 
und mittleren Städte die Ausführungen unter V, 2. 
8. Der Ortsvorsteher. Es gelten die Aus-
	        
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