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selben wird durch Gemeindesatzung bestimmt;
der Höchstbetrag des Tagegelds beträgt in den
großen Städten 15 Mark, in den mittleren Städten,
sofern ein Tagegeld durch Gemeindesatzung be-
stimmt ist, 10 Mark. Die Anstellung eines oder
mehrerer besoldeter Mitglieder des Ge-
meinderats kann durch Gemeindesatzung an-
geordnet werden. Ihre Zahl darf einschließlich
des Ortsvorstehers nicht mehr als den 4. Teil
der unbesoldeten Mitglieder betragen. Die besol-
deten Gemeinderatsmitglieder werden von den
Gemeindekollegien in gemeinsamer Sitzung auf
bestimmte Zeiträume von nicht weniger als sechs
Jahren gewählt. Wählbar sind diejenigen Per-
sonen, welche außer der Fähigkeit zum Ortsvor-
steheramt die Befähigung für den höheren Justiz-,
Verwaltungs-, Finanz- oder bautechnischen Dienst
oder für den gerichtsärztlichen Dienst besitzen.
Dispensation von dem Erfordernis einer höheren
Dienstprüfung kann das Ministerium des Innern
erteilen. Die besoldeten Gemeinderatsmitglieder
sind vollberechtigte Mitglieder des Gemeinderats,
nehmen aber im übrigen die Stellung von Ge-
meindebeamten ein. Ihr Geschäftskreis wird durch
den Gemeinderat festgesetzt. Sie haben auch Ge-
schäfte, welche nicht zu diesem Geschäftskreis
gehören, auf Verlangen des Gemeinderats oder
nach Zuweisung des Ortsvorstehers zu besorgen.
2. Der Bürgerausschuß wird auf dieselbe
Weise wie der Gemeinderat, also ebenfalls nach
Verhältniswahlen, gewählt. Die Zahl seiner Mit-
glieder ist so groß wie diejenige der Mitglieder
des Gemeinderats mit Einschluß des Ortsvor-
stehers und der besoldeten Gemeinderatsmit-
glieder. Im übrigen gelten auch für die großen
und mittleren Städte die Ausführungen unter V, 2.
8. Der Ortsvorsteher. Es gelten die Aus-