Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

173 
Die Beschlüsse‘ des Gemeinderats bedürfen zu 
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bürger- 
ausschusses in einer Reihe von Fällen, die sich 
teils aus der Gemeindeordnung, teils aus sonstigen 
Gesetzen ergeben. Die wichtigste dieser Bestim- 
mungen ist der Art. 49 der Gemeindeordnung ; 
hiernach kommen namentlich folgende Fälle in 
Betracht: Veränderung des Gemeindebezirks; Ein- 
führung neuer und Erhöhung, Herabsetzung oder 
Aufhebung bestehender Steuern, Abgaben oder 
ähnlicher Leistungen an die Gemeinde; Fest- 
stellung der Beiträge zu den Kosten der Her- 
stellung und Unterhaltung sowie der Gebühren 
für die Benutzung von Anlagen, Anstalten oder 
Einrichtungen der Gemeinde, von Markt- und 
Meßgebühren, Brücken- und Pflastergeldern, von 
Kurtaxen; Aufnahme von Schulden; Erwerbung 
und Veräußerung von Grundeigentum bei Über- 
schreitung eines gewissen Wertbetrags; Über- 
nahme neuer bleibender Verbindlichkeiten; Er- 
richtung neuer Gemeindeämter; Festsetzung der 
Gehalte und sonstigen pekuniären Rechte der Be- 
amten; Freigebigkeitsleistungen, wenn sie im 
Voranschlag nicht einzeln vorgesehen sind und 
einen gewissen Betrag überschreiten (in Gemeinden 
l. Klasse 500, in Gemeinden 2. Klasse 200, in 
Gemeinden 3. Klasse 100 Mark). 
Der Bürgerausschuß wählt nach jeder Wahl 
(alle 2 Jahre) auf die Dauer von 2 Jahren aus 
seiner Mitte einen Vorsitzenden (Bürgerausschuß- 
obmann) nebst Stellvertretern. Er beschließt teils 
in abgesonderter Beratung, teils in gemeinschaft- 
licher Sitzung beider Gemeindekollegien. Läßt 
sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen beiden 
Kollegien nicht heben, so ist, wenn der Gemeinde- 
rat dies beschließt oder wenn es sich um die Er- 
füllung einer Verbindlichkeit der Gemeinde oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.