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g) er ist Gerichtsvollzieher, Zustel-
lungsbeamter und Hilfsbeamter der
Staatsanwaltschaft; vgl. $ 31, III;
h) er besorgt die Geschäfte der Ortsbehörde
für die Arbeiterversicherung: $ 37,1, 2;
i) er ist Standesbeamter, sofern nicht ein
besonderer Beamter bestellt ist.
4. Die Geschäfte der Beamten und
Unterbeamten der Gemeinde sind schon in
V,4 und VI, 4 dargestellt worden.
VIII. Die Verwaltung des&emeindevermögens
ist eingehend geregelt. Es ist so zu verwalten,
daß ein möglichst hoher Ertrag erzielt wird, ohne
daß es in seinem Bestand gefährdet wird. Im
einzelnen gilt folgendes:
1. Über die verzinsliche Anlegung des
Geldvermögens, welche im Weg der Verord-
nung zu regeln ist, gibt die Vollzugsverfügung
zur Gemeindeordnung in den 88 110ff. ausführ-
liche Anweisungen. Unter den näher bezeichneten
Voraussetzungen sind nur folgende Anlagearten
für zulässig erklärt worden: 1. hypothekarisch
gesicherte Darlehen, wenn die Hypothek inner-
halb der ersten Hälfte des Werts eines in Württ.
gelegenen Grundstücks zu stehen kommt; 2. die
Erwerbung sicherer Wertpapiere, welche einzeln
aufgezählt sind; 3. Darlehen an württ. öffent-
liche Körperschaften; 4. Einlagen bei einer württ.
Oberamtssparkasse oder Gemeindesparkasse sowie
bei der württ. Sparkasse in Stuttgart; 5. Dar-
lehen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften; 6. vorübergehende Anlegung von Gel-
dern bei Banken. Sollen die Gemeindegelder auf
andere Weise angelegt werden, so ist hierzu die
Genehmigung des Ministeriums des Innern er-
forderlich. Was die Anlegung von Geldern bei
Banken anbelangt, so ist namentlich auch der