Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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g) er ist Gerichtsvollzieher, Zustel- 
lungsbeamter und Hilfsbeamter der 
Staatsanwaltschaft; vgl. $ 31, III; 
h) er besorgt die Geschäfte der Ortsbehörde 
für die Arbeiterversicherung: $ 37,1, 2; 
i) er ist Standesbeamter, sofern nicht ein 
besonderer Beamter bestellt ist. 
4. Die Geschäfte der Beamten und 
Unterbeamten der Gemeinde sind schon in 
V,4 und VI, 4 dargestellt worden. 
VIII. Die Verwaltung des&emeindevermögens 
ist eingehend geregelt. Es ist so zu verwalten, 
daß ein möglichst hoher Ertrag erzielt wird, ohne 
daß es in seinem Bestand gefährdet wird. Im 
einzelnen gilt folgendes: 
1. Über die verzinsliche Anlegung des 
Geldvermögens, welche im Weg der Verord- 
nung zu regeln ist, gibt die Vollzugsverfügung 
zur Gemeindeordnung in den 88 110ff. ausführ- 
liche Anweisungen. Unter den näher bezeichneten 
Voraussetzungen sind nur folgende Anlagearten 
für zulässig erklärt worden: 1. hypothekarisch 
gesicherte Darlehen, wenn die Hypothek inner- 
halb der ersten Hälfte des Werts eines in Württ. 
gelegenen Grundstücks zu stehen kommt; 2. die 
Erwerbung sicherer Wertpapiere, welche einzeln 
aufgezählt sind; 3. Darlehen an württ. öffent- 
liche Körperschaften; 4. Einlagen bei einer württ. 
Oberamtssparkasse oder Gemeindesparkasse sowie 
bei der württ. Sparkasse in Stuttgart; 5. Dar- 
lehen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften; 6. vorübergehende Anlegung von Gel- 
dern bei Banken. Sollen die Gemeindegelder auf 
andere Weise angelegt werden, so ist hierzu die 
Genehmigung des Ministeriums des Innern er- 
forderlich. Was die Anlegung von Geldern bei 
Banken anbelangt, so ist namentlich auch der
	        
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