Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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steht, denen es zu dienen hat, hat man bis jetzt 
noch nicht erreicht, übrigens auch nicht energisch 
genug erstrebt. 
$ 2. Die staatsrechtliche Natur des 
Königreichs und seine Stellung im 
Deutschen Reich. 
I. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs. 
Das Königreich Württemberg ist eine kon- 
stitutionelle Monarchie, d. h. ein Staat, in dem 
zwar ein einzelner, der Monarch, herrscht, in 
dem aber dem Volk ein Mitwirkungsrecht bei den 
wichtigeren Regierungshandlungen, namentlich in 
der Gesetzgebung, durch die Verfassung (Kon- 
stitution) eingeräumt ist. Die Mitwirkung des 
Volks geschieht nicht unmittelbar (wie z. B. in 
der Schweiz durch das sog. Referendum = Volks- 
abstimmung), sondern durch eine Vertretung 
(Landtag). Die Staatsgewalt, d. h. die im Staate 
herrschende höchste Macht, steht dem Staate 
selbst, d. h. der rechtlichen Ordnung des in 
Württemberg lebenden Teils des deutschen Volks, 
zu. Sie kann aber natürlich nur durch staatliche 
Organe ausgeübt werden. Inhaber oder Träger 
der Staatsgewalt, d. h. dasjenige Organ des Staats, 
dem die Staatsgewalt kraft eigenen durch Erb- 
folge begründeten Rechts, nicht infolge einer Über- 
tragung durch den Volkswillen zusteht, ist der 
König; er ist nach der V.U. S 4 „das Haupt 
des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der 
Staatsgewalt und übt sie unter den durch die 
Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus“. 
Die Staatsgewalt ist also nicht etwa zwischen 
dem König und der Volksvertretung geteilt; viel- 
mehr beschränkt letztere nur die Machtvoll-
	        
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