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steht, denen es zu dienen hat, hat man bis jetzt
noch nicht erreicht, übrigens auch nicht energisch
genug erstrebt.
$ 2. Die staatsrechtliche Natur des
Königreichs und seine Stellung im
Deutschen Reich.
I. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs.
Das Königreich Württemberg ist eine kon-
stitutionelle Monarchie, d. h. ein Staat, in dem
zwar ein einzelner, der Monarch, herrscht, in
dem aber dem Volk ein Mitwirkungsrecht bei den
wichtigeren Regierungshandlungen, namentlich in
der Gesetzgebung, durch die Verfassung (Kon-
stitution) eingeräumt ist. Die Mitwirkung des
Volks geschieht nicht unmittelbar (wie z. B. in
der Schweiz durch das sog. Referendum = Volks-
abstimmung), sondern durch eine Vertretung
(Landtag). Die Staatsgewalt, d. h. die im Staate
herrschende höchste Macht, steht dem Staate
selbst, d. h. der rechtlichen Ordnung des in
Württemberg lebenden Teils des deutschen Volks,
zu. Sie kann aber natürlich nur durch staatliche
Organe ausgeübt werden. Inhaber oder Träger
der Staatsgewalt, d. h. dasjenige Organ des Staats,
dem die Staatsgewalt kraft eigenen durch Erb-
folge begründeten Rechts, nicht infolge einer Über-
tragung durch den Volkswillen zusteht, ist der
König; er ist nach der V.U. S 4 „das Haupt
des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der
Staatsgewalt und übt sie unter den durch die
Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus“.
Die Staatsgewalt ist also nicht etwa zwischen
dem König und der Volksvertretung geteilt; viel-
mehr beschränkt letztere nur die Machtvoll-